Dreizeugentestament Hierbei handelt es sich um eine besondere Form eines Nottestaments. Auszugehen ist dabei davon, dass der Versterbende sein Testament selbst nicht mehr handschriftlich oder in Gegenwart eines Notars errichten kann. Der Versterbende möchte aber unbedingt verhindern, dass die gesetzliche Erbfolge eintritt und damit Personen über Gebühr bevorzugt werden, die so viel gar nicht erhalten sollen. Nur wer also den Tod schon auf sich zukommen sieht oder zumindest meint, dass es so wäre, kann ein derartiges Nottestament errichten. Es müssen 3 weitere Personen über den Versterbenden hinaus anwesend sein. Eine dieser Personen muss die mündliche Erklärung des Versterbenden schriftlich aufsetzen, alle anderen Personen müssen dann eigenhändig ihre Unterschrift unter das Nottestament setzen. Das Gesetz lässt sogar zu, dass das Nottestament in einer anderen als der deutschen Sprache aufgenommen wird. Voraussetzung ist allerdings, dass die Zeugen nachweislich auch diese Sprache verstehen. Nach Möglichkeit sollte das auch in der Niederschrift vermerkt werden. Die angefertigte Urkunde muss anschliessend noch in Anwesenheit aller Zeugen dem Versterbenden oder Schreibunfähigen vorgelesen werden. Als Zeugen ausgeschlossen sind der Ehegatte und Eltern, Kinder oder andere in gerader Linie Verwandte. Beson-
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