Niederschrift

Protokoll, urkundliche Festhaltung bestimmter Vorgänge, z.B. einer Zeugenaussage oder der Einlegung eines Rechtsmittels, durch hierzu befugten Beamten oder Richter. Erklärung zur N. des Urkundsbeamten steht i.d.R. der Schriftlichkeit gleich. Siehe auchSitzungsniederschrift.

Bei einer Eigentumswohnung:

Über die von den Wohnungseigentümern in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen. Sie ist von dem Versammlungsvorsitzenden und einem der teilnehmenden Wohnungseigentümer sowie von dem Vorsitzenden des Verwaltungsbeirates oder seinem Stellvertreter - jedenfalls wenn ein Verwaltungsbeirat bestellt ist - zu unterschreiben (§ 24 Abs. 6 WEG).

Die Anfertigung der Niederschrift durch den Verwalter muss so rechtzeitig erfolgen, im Regelfall spätestens eine Woche vor Ablauf der einmonatigen Anfechtungsfrist, dass jeder Wohnungseigentümer von seinem Einsichtsrecht Gebrauch machen kann, um sich über die Inhalte der gefassten Beschlüsse zu informieren und gegebenenfalls danach zu entscheiden, ob er von seinem Beschlussanfechtungsrecht Gebrauch machen will oder nicht.

Die Beschluss-Sammlung kann der Wohnungseigentümer schon deutlich früher einsehen. Denn die gefassten Beschlüsse müssen dort unverzüglich eingetragen werden, das heisst spätestens einen Tag nach der Versammlung.

Eine Verpflichtung des Verwalters zur Übersendung der Beschlussniederschrift besteht allerdings nicht. Im Verwaltungsvertrag kann jedoch eine Regelung getroffen werden, die den Verwalter verpflichtet, den Wohnungseigentümern die Niederschrift rechtzeitig vor Ablauf der Anfechtungsfrist zu übersenden.

Die Wirksamkeit der von den Wohnungseigentümern gefassten Beschlüsse hängt aber nicht von ihrer Aufnahme in die Niederschrift ab. Die Niederschrift ist insoweit nicht Voraussetzung für deren Gültigkeit. Vielmehr erlangen Beschlüsse der Wohnungseigentümer ihre Rechtswirkung mit der durch den Versammlungsvorsitzenden vorzunehmenden Feststellung und Verkündung des Beschlussergebnisses in der Eigentümerversammlung (konstitutive Beschlussfeststellung). Selbst die Feststellung eines falschen Ergebnisses aufgrund falscher Stimmenwertung (Wertung von Stimmenthaltung als Nein-Stimmen) oder falscher Stimmenauszählung bewirkt nicht die Unwirksamkeit eines Beschlusses, vielmehr ist auch ein "falscher" Beschluss wirksam, wenn er nicht angefochten und durch das Gericht für ungültig erklärt wird.

Aufzeichnung, Beurkundung, Protokoll

Sitzungsprotokoll.

Protokoll, Verhandlungsprotokoll; „zur Niederschrift eines Notars“ Form (1d).




Vorheriger Fachbegriff: Niederschlagung von Strafverfahren | Nächster Fachbegriff: Niederstwertprinzip


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen