Drittelparität

nannte man die im Rahmen der Bestrebungen zur Reform des Hochschulrechts Ende der 60er Jahre aufgestellte Forderung, dass sich die Entscheidungsgremien einer Hochschule zu gleichen Teilen aus Vertretern der Professoren, des „akademischen Mittelbaus“ (Assistenten, sonstiges Personal) und der Studenten zusammensetzen. Im Arbeitsrecht s. Drittelbeteiligungsgesetz.




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