Drittfinanzierte Arbeitsverträge

Im Arbeitsrecht :

sind dann gegeben, wenn der AG die vollen AG-Pflichten gegenüber dem AN übernimmt, aber die finanziellen Belastungen ausschliesslich o. überwiegend von einem Dritten getragen werden. Sie finden sich vor allem im Hoch-schul- u. Forschungsbereich, wenn eine Förderungsinstitution die Personalkosten trägt. Hat ein Hochschullehrer in eigenem Namen drittf. AV abgeschlossen, so werden hierdurch nicht zugleich vertragt. Beziehungen zur Hochschule begründet (AP 1 zu § 25 HRG = NZA 89, 342). Hat ein Hochschullehrer seinem drittmittelfinanzierten wissenschaftlichen Assistenten die Zusatzversorgung bei der VBL zugesagt u. führt die VBL die Versicherung nicht durch, so haftet er persönlich (AP 10 zu § 242 BGB Ruhegehalt-VBL). In welchem Umfang befristete Arbeitsverhältnisse abgeschlossen werden können, ist im HRG geregelt. Drittmittelfinanzierte wissen- schaftliche Assisstenten eines Hochschullehrers sind zum Personalrat der Hochschule nicht wahlberechtigt (BVerwG AP 1 zu § 4 LPVG Hamburg). Lit.: Neyses DÖD 93, 225.




Vorheriger Fachbegriff: Drittes Reich | Nächster Fachbegriff: Drittkäufer


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen