Drittorganschaft

besteht bei den Gesellschaften, die gesetzlich so konstruiert sind, dass Geschäftsführung und gesetzliche Vertretung einem besonderen Gesellschaftsorgan (Organ) übertragen sind, das nicht aus Mitgliedern der Gesellschaft bestehen muss, dem also "Dritte" angehören können. D. ist das Merkmal der Kapitalgesellschaft, z. B. AG und GmbH. Der Gegensatz zur D. ist die Selbstorganschaft.

ist im Gesellschaftsrecht die Ausübung der Befugnisse eines Organs der Gesellschaft durch einen dazu bestellten Dritten (z. B. Manager als Geschäftsführer), der nicht Gesellschafter ist. Die D. ist Fremdorganschaft und steht im Gegensatz zur Selbstorganschaft, die bei Personengesellschaften die Regel ist. Die D. ist bei Kapitalgesellschaften üblich. Lit.: Oldenburg, W., Fremdgeschäftsführung, 1973

(Fremdorganschaft) liegt vor, wenn bei einer Gesellschaft (des bürgerlichen oder Handelsrechts) oder Körperschaft die Geschäfte durch besondere Organe (Personen) geführt werden, die nicht notwendig Gesellschafter oder Mitglieder sind, während für die Gesellschafter oder Mitglieder grundsätzlich weder das Recht noch die Pflicht zur Geschäftsführung besteht. Die D. ist Merkmal einer Kapitalgesellschaft und einer Körperschaft; sie ist bei einer Personengesellschaft nur in Ausnahmefällen zulässig (Selbstorganschaft).




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