Ebenbürtigkeit
die Abstammung aus demselben Stand in der Monarchie. E. der Ehegatten war im Hochadel bis 1918 Voraussetzung für Erhaltung und Vererbung der Standesrechte.
ist im mittelalterlichen deutschen Recht die von der Gleichheit des Geburtsstands (Adel, Freie, Unfreie usw.) abhängige rechtliche Gleichheit (z.B. wird E. des Ehepartners [im Testament in Deutschland noch 1998 als zulässig beurteilt], des Vormunds, des Zeugen oder des Richters gefordert). Lit.: Köbler, G., Deutsche Rechtsgeschichte, 6. A. 2005; M innige rode, H. v., Ebenburt und Echtheit, 1912; Gutmann, T., Der Erbe und seine Freiheit, NJW 2004, 2347
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