Standesrecht

Vorschriften, die für Angehörige bestimmter Berufe als Ausdruck eines besonderen, durch den Berufsstand geprägten Berufsethos gelten (z.B. Ärzte, Rechtsanwälte). Gesetzlich nur ansatzweise und auch innerhalb eines Berufsstandes nur teilweise schriftlich geregelt. Ein Verstoß gegen S. wird vor den Ehrengerichten geahndet, kann aber auch im Rahmen der allgemeinen Rechtsordnung von Bedeutung sein (so können z.B. Rechtsgeschäfte, die schwere Verstöße gegen Standespflichten enthalten, wegen Sittenwidrigkeit nichtig sein).

ist das besondere Recht eines bestimmten Berufsstands (z.B. Rechtsanwälte §§ 43ff. BRAO, Ärzte usw.). Es ist nur ansatzweise gesetzlich geregelt. Es wird durch Ehrengerichte überwacht. Die Standesrichtlinien der Rechtsanwälte wurden zum 11.3. 1997 neu geordnet. Sie gestatten grundsätzlich Werbung in sachlicher und berufsbezogener Form (auch mit einer bebilderten Broschüre) auf Messen, als Sponsor usw. Die Angabe von (bis zu drei und mehr) nachweisbaren Tätigkeitsschwerpunkten (z.B. Reiserecht, Bankrecht, Baurecht) ist zulässig. Lit.: Anwaltliche Berufsordnung, hg.v. Hartung, W., 3. A. 2006; Heberer, J., Das ärztliche Berufs- und Standesrecht, 2. A. 2001

Unter S. versteht man Regelungen des Berufsrechts der freien Berufe, z. B. der Ärzte, Notare, Rechtsanwälte und Steuerberater. Es enthält Rechts-, Berufs- und Verhaltenspflichten und wird durch Berufsgerichte (früher Ehrengerichte) gewahrt. S. wurde früher von den Standesorganisationen (Kammer) überwiegend selbst formuliert. So wurden eine Fülle von rigiden Berufsvorschriften ohne eine spezielle Rechtsgrundlage begründet, etwa strikte Werbeverbote, Schweige-, Hilfs- und Unterlassungspflichten. Auf Grund zunehmender Verrechtlichung (vgl. BVerfG NJW 1988, 191) bedarf das S. heute gesetzlicher Grundlagen. Für Rechtsanwälte ist dies die BRAO, ergänzt durch die Berufsordnung (Rechtsanwalt). Verstöße gegen das mittlerweile etwas liberalisierte S. können neben berufsrechtlichen Konsequenzen gegenüber dem Mandaten eine zum Schadensersatz führende Pflichtverletzung darstellen. S. a. Arzt.




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