Echtheit von Urkunden

Eine Urkunde ist echt (und deshalb beweiskräftig), wenn die in ihr verkörperte Gedankenerklärung von demjenigen herrührt, der sich aus der Urkunde als ihr Aussteller ergibt. Enthält die Urkunde eine rechtsgeschäftliche Erklärung, so wird ihre Echtheit nicht dadurch beeinträchtigt, dass nicht der Aussteller, sondern mit dessen Ermächtigung ein anderer mit dem Namen des Ausstellers unterschrieben hat. Urkunden, die sich nach Form und Inhalt als öffentliche Urkunden darstellen, haben im Zivilprozess die Vermutung der Echtheit für sich (§§ 437, 438 ZPO). Privaturkunden (Urkunde) gelten im Prozess als anerkannt - und damit als echt -, wenn der Prozessgegner die Echtheit nicht bestreitet (§ 439 ZPO). Steht die Echtheit der Namensunterschrift fest oder ist das unter einer Urkunde befindliche Handzeichen gerichtlich oder notariell beglaubigt, so hat die über der Unterschrift oder mit Handzeichen stehende Schrift die Vermutung der Echtheit für sich (§ 440 ZPO). Wegen Verfälschung echter Urkunden Urkundenfälschung.




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