EhegattennachzugSpezialfall für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für den Ehegatten eines Ausländers. Der Ehegatte hat unter bestimmten Voraussetzungen nach § 30 AufenthG einen Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis und erhält unter den Voraussetzungen des § 31 AufenthG ein eigenständiges Aufenthaltsrecht auch nach Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft. Die Voraussetzungen für den Ehegattennachzug sind im Jahre 2007 verschärft worden. So müssen beide Ehegatten das 18. Lebensjahr vollendet haben (um der Gefahr von sog. Zwangsehen Minderjähriger zu begegnen) und der nachziehende Ehegatte muss sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen können (§ 30 Abs. 1 Nr. 1 u. 2 AufenthG). Andererseits sind die Nachzugsfristen nach § 30 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG deutlich verkürzt worden.
Weitere Begriffe : Metallgeld | de facto-Vergabe | Lex plus quam perfecta |
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