Eheschliessungsfreiheitgehört zum Grundrecht aus Art. 6 I GG. Demgemäss steht es jedem frei, mit einem selbst gewählten Partner die Ehe einzugehen. Diese verfassungsrechtliche Freiheitsgarantie verlangt vom Staat grösste Zurückhaltung bei der gesetzlichen Statuierung von Ehehindernissen. Folglich hatte das frühere Eheverbot der Geschlechtsgemeinschaft - typischer Fall: ein verwitweter oder geschiedener Mann will seine Stieftochter heiraten - vor dem Grundrecht der Eheschliessungsfreiheit keinen Bestand.
Weitere Begriffe : Verwarnungsgebühren | Folgenersatzanspruch | Emissionswerte |
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