Geschlechtsgemeinschaft

Nach § 4 EheG darf eine Ehe nicht geschlossen werden zwischen Personen, von denen die eine mit Eltern, Voreltern oder Abkömmlingen der anderen G. gepflogen hat. Das Eheverbot erfasst neben den Fällen des einfachen ausserehelichen Verkehrs auch die durch uneheliche Geburt vermittelte Schwägerschaft. Keine Ehe erlaubt z.B. mit Mutter oder Tochter der Konkubine. Es handelt sich um ein sog. aufschiebendes Eheverbot, so dass die dagegen verstossende Ehe gültig bleibt. Das Vormundschaftsgericht kann Befreiung vom Eheverbot wegen G. erteilen.

eheliche Lebensgemeinschaft.




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