Ehetrennung

das Getrenntleben der Eheleute bei fortbestehender Ehe. Zum Getrenntleben ist berechtigt, wer die eheliche Lebensgemeinschaft verweigern darf. Für die Dauer des Scheidungsprozesses kann das Getrenntleben auch vom Gericht gestattet werden. Bei E. ruht die Schlüsselgewalt. Unterhalt kann ein Ehegatte nur verlangen, wenn es der Billigkeit entspricht; dabei sind vor allem die Gründe für die E. sowie die Bedürfnisse und Vermögensverhältnisse der Gatten ausschlaggebend. Hat der Mann die Trennung ganz oder überwiegend verschuldet, kann er in der Regel nicht verlangen, dass die Frau wieder berufstätig wird ausser bei grober Unbilligkeit, die z.B. bei nur kurzer kinderloser Ehe vorliegen kann. a. Trennung von Tisch und Bett, vorzeitiger Zugewinnausgleich.




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