Zugewinnausgleich

Wenn ein Paar nach der Heirat keinen Ehevertrag schließt, lebt es im gesetzlichen Güterstand, den man auch Zugewinngemeinschaft nennt. Oft wird behauptet, diese habe Einfluss auf die Vermögenslage während der Ehe, doch das ist falsch. An den Eigentumsverhältnissen ändert sich nichts. Alles, was ein Partner für sich kauft, zählt zu seinem alleinigen Eigentum, während die gemeinsamen Erwerbungen beiden Ehegatten gehören.
Durch späteren Abschluss eines Ehevertrags kann ein Ehepaar einen anderen Güterstand wählen. In der Praxis geschieht dies aber eher selten.
Vielmehr endet die Zugewinngemeinschaft in der Regel mit der Einleitung eines Scheidungsverfahrens oder mit dem Tod eines Partners.

§ 1363 BGB

Siehe auch Ehe, Ehevertrag, Gütergemeinschaft, Gütertrennung
Was ist der Zugewinn?
Beim Zugewinnausgleich ermittelt man den Vermögenszuwachs, den Verheiratete in ihrer Ehe erzielt haben. Dazu vergleicht man das Anfangs- und das Endvermögen. Die Differenz ist der Zugewinn, von dem beide je die Hälfte erhalten.

§ 1373 BGB
Anfangsvermögen
Unter dem Anfangsvermögen versteht man das Eigentum, das einem Ehegatten nach Abzug aller Verbindlichkeiten beim Eintritt in den Güterstand gehört. Wenn die Schulden die aktiven Vermögenswerte übersteigen, wird das Anfangsvermögen mit null angesetzt. Es kann also nicht als negativer Betrag erscheinen. Allerdings gibt es eine Ausnahme: Vermögen, das ein Ehegatte nach der Heirat erbt oder geschenkt bekommt, addiert man nach Abzug der Verbindlichkeiten zum Anfangsvermögen. Bei verschuldeten Ehepartnern wird solch ein so genannter privilegierter Vermögenserwerb zunächst mit dem negativen Anfangsvermögen verrechnet. Die Vorgehensweise ist hier aber nicht einheitlich; gegebenenfalls sollte man die Besonderheiten der örtlichen Rechtsprechung abklären.
Der privilegierte Vermögenserwerb unterliegt nicht dem Zugewinnausgleich, wohl aber der damit erwirtschaftete Vermögenszuwachs. Ein Beispiel: Ein Ehemann verfügt über kein Anfangsvermögen, erbt jedoch während seiner Ehe 300000 EUR und erwirbt davon für sich eine Eigentumswohnung. Die Erbschaftssumme gehört nur ihm allein. Steht indes nach einer Reihe von Jahren eine Scheidung an und ist der Wert der Wohnung bis dahin auf 320000 EUR gestiegen, dann werden die 20 000 EUR Differenz in den Zugewinnausgleich einbezogen.

§1374 BGB
Endvermögen
Beim Endvermögen handelt es sich um das Vermögen, das einem Ehepartner nach Abzug aller Verbindlichkeiten bei der Beendigung des Güterstands gehört. Im Fall einer Scheidung gilt der Zeitpunkt der Rechtsanhängigkeit des Scheidungsantrags als Ende der Ehezeit; das ist das Datum der Zustellung des Antrags an die gegnerische Partei.
Nicht selten versuchen Ehegatten, ihre Vermögensaufstellungen zu manipulieren, um dem Partner möglichst wenig abgeben zu müssen. So lässt manch einer Vermögenswerte "verschwinden". Der Gesetzgeber bezeichnet ein solches Vorgehen als illoyale Vermögensminderung.

Dazu zählen
* Schenkungen, die nicht nur einer sittlichen Pflicht oder dem Anstand entsprechen,
* Verschwendungen,
* Handlungen mit Benachteiligungsabsicht.
Illoyal beseitigtes Vermögen muss dem Endvermögen laut Gesetz fiktiv hinzugerechnet werden, doch wenn ein Ehepartner Werte verheimlicht hat, ist es natürlich für den anderen extrem schwierig zu beweisen, um welche Beträge es überhaupt geht.

§ 1375 BGB
Ermittlung des Zugewinns
Die Ermittlung des Anfangsvermögens ist komplizierter als die des Endvermögens. Man muss nämlich die Werterhöhung herausrechnen, die das Anfangsvermögen durch inflationäre Entwicklungen scheinbar erfahren hat. So wäre beispielsweise ein Vermögen, das sich 1970 auf 100 000 EUR belief, heute allein wegen der ständigen Verteuerung der Lebenshaltung deutlich mehrwert.

Um den unechten Zuwachs zu berechnen, ermittelt man zwei Indexe der Lebenshaltungskosten: den für den Zeitpunkt des Vermögenserwerbs und den für den Zeitpunkt der Zustellung des Scheidungsantrags. Man multipliziert dann den Wert, den das Anfangsvermögen auf dem Papier hat, mit dem Index zum Ende der Ehezeit und dividiert das Ergebnis anschließend durch den Index zu Beginn der Ehezeit. Bei Verbindlichkeiten ist entsprechend zu verfahren. Nun kann man die Differenz zwischen Anfangs- und Endvermögen und damit den jeweiligen Zugewinn beider Ehegatten feststellen.
Klage auf Zugewinn
Eheleute haben frühestens mit Zustellung des Scheidungsantrags die Möglichkeit, den Zugewinnausgleich zu verlangen. Die gerichtliche Geltendmachung kann entweder durch eine isolierte Klage erfolgen oder zusammen mit dem Scheidungsverfahren. Dies hat allerdings häufig erhebliche Verzögerungen zur Folge.
Lebt ein Paar seit mindestens drei Jahren getrennt, darf jeder schon vorzeitig außerhalb des Scheidungsverfahrens auf Ausgleich des Zugewinns klagen. Wenn ein Ehepartner nicht bereit ist, seine Vermögensverhältnisse offen zu legen, kann der andere mithilfe einer Stufenklage zunächst eine Auskunft von ihm erzwingen und ihren Wahrheitsgehalt danach an Eides statt versichern lassen.
Mit der Beendigung des Güterstands ist die Ausgleichsforderung vererblich, übertragbar und pfändbar. Sie verjährt binnen drei Jahren. Die Verjährung kann lediglich durch Klage unterbrochen werden.
§§ 1363 ff. BGB
Siehe auch Scheidungsverfahren
Zugewinn im Todesfall
Beim Tod eines Ehegatten wird der Ausgleichsanspruch seines Partners pauschal abgegolten, und zwar indem sich dessen gesetzlicher Erbteil um ein Viertel der Erbschaft erhöht.
Hier kommt es also gar nicht darauf an, ob die Eheleute tatsächlich einen Zugewinn erzielt haben. Nach der gesetzlichen Regelung erbt der überlebende Ehegatte neben den Kindern ein Viertel. Zusammen mit dem Zugewinnausgleich erhält er somit die Hälfte der Hinterlassenschaft.

§§ 1371, 1931 BOB
Siehe auch Erbfolge, gesetzliche

Eindeutiger Stichtag zur Berechnung des Endvermögens

Sachverhalt: Ein Ehepaar reichte die Scheidung ein, ließ das Verfahren dann aber 14 Monate lang ruhen, weil es Aussöhnungsversuche unternahm. Die Ehefrau meinte, angesichts dieses Sachverhalts sei die Wiederaufnahme des Verfahrens als Ende der Ehe anzusehen. Erst zu diesem Zeitpunkt könne man deshalb das Endvermögen feststellen. Damit hatte sie Unrecht.
Begründung: Beim Zugewinnausgleich gilt als Stichtag zur Berechnung des Endvermögens das Datum der Zustellung des Scheidungsantrags. Das gilt grundsätzlich auch, wenn die Parteien ihr Scheidungsverfahren anschließend wegen zeitweiliger Versöhnung nicht weiter betreiben. Das zuständige Gericht legte dar, dass die gesetzliche Regelung eindeutig sei. Allenfalls wenn ein Paar sich vorbehaltlos versöhne, dabei definitiv sein Trennungsvorhaben aufgebe und die Anhängigkeit des Scheidungsverfahrens vergesse, sich aber später doch scheiden lassen wolle, könne eine andere Betrachtung gerechtfertigt sein. Ein wichtiger Punkt, der nicht Gegenstand dieses Verfahrens war, sollte hier erwähnt werden: Nimmt ein Paar einen Scheidungsantrag zurück und reicht nach einiger Zeit einen neuen ein, so endet die Ehezeit natürlich mit der Zustellung des zweiten Scheidungsantrags.
KG Berlin, 19 UF 2061/95

Wenn eine Ehe endet, sei es durch den Tod eines der Ehegatten, sei es durch -»Scheidung, entsteht das Problem, wie das Vermögen verteilt werden soll, das die Ehegatten während des Bestehens der Ehe erworben haben. Dabei geht der Gesetzgeber davon aus, daß der Vermögenszuwachs grundsätzlich von beiden Ehegatten gemeinsam erzielt worden ist, auch wenn nur einer von ihnen berufstätig war. Auch der andere hat dann, z.B. durch die Führung des gemeinsamen Haushaltes und die Betreuung der gemeinsamen Kinder, dazu beigetragen. Im Falle des Todes eines der Ehegatten wird der Vermögensausgleich (der Zugewinnausgleich) dadurch erreicht, daß sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten (Erbrecht, dort unter 1.) um ein Viertel des Nachlasses erhöht (§1371 Abs. 1 BGB). Dies gilt allerdings nur, wenn die Ehegatten im gesetzlichen Güterstand gelebt haben. Bei Scheidung der Ehe muß der erzielte Zugewinn konkret berechnet werden. Dies geschieht dadurch, daß festgestellt wird, mit welchem Vermögen jeder Ehegatte in die Ehe gegangen ist (Anfangsvermögen, § 1374 BGB) und welches Vermögen er bei Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages hatte (Endvermögen, §§ 1375, 1384 BGB). Aus der Differenz zwischen dem End-und dem Anfangsvermögen ergibt sich dann der Zugewinn jedes Ehegatten, wie im Beispiel unten: Der Ehegatte mit dem geringeren Zugewinn hat dann gegen den Ehegatten mit dem höheren Zugewinn einen Anspruch auf Auszahlung der Hälfte der Differenz (§ 1378 Abs. 1 BGB), in unserem Beispiel hat also die Ehefrau einen Anspruch gegen den Ehemann auf Zahlung von 45 000,-DM. Ein Ehegatte kann vom anderen auch dann Ausgleich des Zugewinns verlangen, wenn die Eheleute bereits seit drei Jahren getrennt leben (§ 1385 BGB).

ist bei der Zugewinngemeinschaft die güterrechtliche Auseinandersetzung unter den Ehegatten bei Beendigung der Ehe. Endet diese durch Tod eines Ehegatten, so erfolgt der Z. gemäß § 1371 I BGB pauschal dadurch, daß sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht (erbrechtliche Lösung). Ist der Überlebende weder Erbe noch Vermächtnisnehmer, erfolgt gemäß § 1371 II BGB der Ausgleich nach den allgemeinen Regeln der §§ 1373 ff. BGB (güterrechtliche Lösung). Die güterrechtliche Lösung gilt auch in allen anderen Fällen der Auflösung der Zugewinngemeinschaft. Der häufigste Fall ist hier der der Scheidung, § 1564 BGB.

Eine Legaldefinition des Zugewinns ergibt sich aus § 1373 BGB. Danach ist der Zugewinn der Betrag, um den das Endvermögen eines Ehegatten dessen Anfangsvermögen übersteigt. Die Berechnung von Anfangs- und Endvermögen bestimmt sich nach den §§ 1374; 1375 BGB. Dabei sind besonders die Berechnungszeitpunkte zu berücksichtigen. Grundsätzlich sind dies Beginn und Beendigung des Güterstandes. Wird die Ehe geschieden, ist gem. § 1384 BGB für die Berechnung des Endvermögens der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags maßgebend.

ist bei Zugewinngemein- schaft (Gütertrennung mit Zugewinnausgleich) der Ehegatten der Ausgleich der Zugewinne der Ehegatten bei Beendigung der Ehe. Endet die Ehe durch den Tod eines Ehegatten, so wird nach § 1371 I BGB der Zugewinn pauschal dadurch ausgeglichen, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht (erbrechtliche Lösung), oder, falls der überlebende Ehegatte nicht Erbe und nicht Vermächtnisnehmer ist, dadurch, dass Ausgleich nach den allgemeinen Regeln (§§ 1373 ff. BGB) erfolgt (güterrechtliche Lösung), die für alle anderen Fälle der Auflösung der Zugewinngemeinschaft gelten. Danach hat, wenn der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen Ehegatten übersteigt, der andere Ehegatte einen Anspruch auf die Hälfte des Überschusses des größeren Zugewinns über den kleineren Zugewinn (§ 1378 BGB). Lit.: Schröder, R., Bewertungen im Zugewinnausgleich, 3. A. 2002; Büte, D., Zugewinnausgleich bei Ehescheidung, 3. A. 2006; Born, S., WISO-Scheidungsberater, 2. A. 2003; Kogel, W., Strategien beim Zugewinnausgleich, 2. A. 2007

Anspruch eines Ehegatten, der einen gegebenenfalls höheren Vermögenszuwachs des
anderen Ehegatten ausgleicht, der während der Ehe
erzielt wurde. Voraussetzung ist, dass die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft
gelebt haben und der Güterstand nunmehr (insbesondere durch Scheidung) beendet wird. Der Ausgleichsanspruch ergibt sich aus § 1378 BGB. Übersteigt der
Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so ist die Hälfte des Überschusses ausgleichspflichtig. Zugewinn ist nach § 1373 BGB der Betrag,
um den das Endvermögen eines Ehegatten sein
Anfangsvermögen übersteigt. Erforderlich ist daher eine Gegenüberstellung von Anfangs- und Endvermögen. Eheleute müssen einander Auskunft geben
über ihr Endvermögen (Auskunftspflicht, familienrechtliche). Nur so kann der Zugewinnausgleichsanspruch berechnet werden. Ist eine Gefährdung des Zugewinnausgleichsanspruchs zu befürchten, kann jeder Ehegatte Klage auf vorzeitigen Zugewinnausgleich erheben vorzeitiger Zugewinnausgleich). Der Ausgleichsanspruch wird aber um sog. Vorausempfänge reduziert. Insoweit geht es um Geschenke, die ein
Ehegatte dem anderen mit der Bestimmung gemacht hat, dass sie auf die Ausgleichsforderung angerechnet werden sollen.
Für das Zugewinnausgleichsverfahren gilt das sog. Ausschließlichkeitsprinzip, d. h., es kommen, soweit der Zugewinnausgleich eingreift, grundsätzlich
keine anderen Ausgleichsregelungen in Betracht. Eine Ausnahme macht die Rechtsprechung im Falle sog.
unbenannter oder ehebedingter Zuwendungen.
Zwar bleibt es bei derartigen Zuwendungen zunächst beim Zugewinnausgleich, jedoch kann daneben ein
Ausgleichsanspruch wegen Störung der Geschäftsgrundlage eingreifen, wenn besondere Umstände den güterrechtlichen Ausgleich als nicht tragfähige Lösung erscheinen lassen.

Bei Beendigung des gesetzlichen Güterstandes der Zugewinngemeinschaft wird der in der Ehe erzielte Zugewinn ausgeglichen. Die gesetzliche Regelung ist unterschiedlich bei Beendigung des Güterstands durch den Tod eines Ehegatten und in anderen Fällen, insbes. nach Ehescheidung:

1.
Z. im Todesfall: Wird der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten beendet und lebten die Ehegatten in diesem Zeitpunkt im gesetzlichen Güterstand, so wird der Z. - ohne Rücksicht darauf, ob die Ehegatten im Einzelfall tatsächlich einen Zugewinn erzielt haben, und ohne Berechnung desselben - zur Vereinfachung dadurch verwirklicht, dass sich der gesetzliche Erbteil des überlebenden Ehegatten um ein Viertel der Erbschaft erhöht (§ 1371 I BGB; sog. erbrechtliche Lösung, pauschalierter Z., s. gesetzliche Erbfolge). Der überlebende Ehegatte erhält daher bei gesetzlicher Erbfolge und Vorhandensein gemeinschaftlicher Kinder statt 1/4 (§ 1931 BGB) 1/2 der Erbschaft. Aus diesem zusätzlichen Viertel hat der überlebende Ehegatte vorhandenen Stiefkindern, d. h. erbberechtigten Abkömmlingen des verstorbenen Ehegatten, die nicht aus der betreffenden Ehe stammen, bei Bedürftigkeit die Mittel zu einer angemessenen Ausbildung zu gewähren (§ 1371 IV BGB).
Die erbrechtliche Lösung gilt allerdings nur, wenn der überlebende Ehegatte (Mit-)Erbe oder Vermächtnisnehmer geworden ist; entsprechend erhöht sich auch der Pflichtteil des überlebenden Ehegatten (sog. großer Pflichtteil). Wird der überlebende Ehegatte dagegen nicht gesetzlicher oder testamentarischer Erbe (z. B. bei Enterbung, Erbunwürdigkeit, Erbverzicht u. a.) und steht ihm auch kein Vermächtnis zu, so kann er Ausgleich des Zugewinns nach den allgemeinen Vorschriften (s. u. 2.) verlangen; daneben steht ihm, soweit das Pflichtteilsrecht überhaupt besteht, der Anspruch auf den Pflichtteil zu, der in diesem Fall von dem nicht erhöhten Erbteil (sog. kleiner Pflichtteil) berechnet wird (§ 1371 II BGB, sog. güterrechtliche Lösung). Das Gleiche gilt, wenn der überlebende Ehegatte nur deswegen nicht Erbe geworden ist, weil er die ihm kraft Gesetzes oder durch Verfügung von Todes wegen angefallene Erbschaft ausgeschlagen hat. Er kann hier neben dem Z. auf güterrechtlicher Basis den Pflichtteil auch stets dann verlangen, wenn er ihm - wie sonst regelmäßig bei der Ausschlagung der Erbschaft (s. im Einzelnen Pflichtteil) - an sich nicht mehr zustünde; auch hier kann jedoch neben dem Z. nach ganz h. M. (BGHZ 42, 182) nur der sog. kleine Pflichtteil verlangt werden (§ 1371 III BGB). Der überlebende Ehegatte hat also als gesetzlicher Erbe die Wahl, ob er es bei dem erhöhten Erbteil belassen oder die Erbschaft ausschlagen und den Z. nach güterrechtlichen Vorschriften nebst kleinem Pflichtteil verlangen will. Als testamentarischer Erbe oder Vermächtnisnehmer kann er entweder nach erbrechtlichen Vorschriften die Auffüllung bis zur Höhe des großen Pflichtteils verlangen (Zusatzpflichtteil) oder ausschlagen und den Zugewinn auf güterrechtlicher Basis nebst kleinem Pflichtteil beanspruchen.

2.
Z. in anderen Fällen: Wird die Ehe nicht durch den Tod eines Ehegatten aufgelöst, sondern durch Ehescheidung oder Eheaufhebung oder findet beim Tod eines Ehegatten die güterrechtliche Lösung Anwendung (s. o. 1.), so wird der Zugewinn (Berechnung s. dort) dadurch ausgeglichen, dass dem Ehegatten, der keinen oder nur einen geringeren Zugewinn erzielt hat, eine schuldrechtliche Ausgleichsforderung in Höhe der Hälfte des Überschusses des anderen Ehegatten zusteht (§§ 1372, 1378 I BGB; Sonderbestimmungen für die Teilung der Haushaltsgegenstände sowie für den Versorgungsausgleich). Wird durch unentgeltliche Verfügungen eines Ehegatten an einen Dritten der Ausgleichsanspruch geschmälert, so ist dieser statt des Ehegatten dem anspruchsberechtigten Ehegatten zur Herausgabe des Erlangten nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung verpflichtet (§ 1390 BGB). Die Ehegatten können durch Ehevertrag auch eine andere Ausgleichsquote wie überhaupt die gesamte Berechnung und Auseinandersetzung frei vereinbaren; wird der Z. ganz ausgeschlossen, so tritt regelmäßig Gütertrennung ein (§ 1414 S. 2 BGB). Eine solche Vereinbarung ist auch im Rahmen eines Verfahrens auf Ehescheidung möglich; sie bedarf der notariellen Beurkundung (Form, 1 c) oder der gerichtlichen Protokollierung.
Die Ausgleichsforderung entsteht mit Beendigung des Güterstands (bei Ehescheidung mit Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags, § 1384 BGB) und ist von diesem Zeitpunkt an vererblich und übertragbar; es gilt die regelmäßige Verjährungsfrist (Verjährung, 4) von 3 Jahren (§ 1378 III BGB). Auf die Ausgleichsforderung sind Vorausempfänge unter Lebenden, die hierfür bestimmt waren, anzurechnen (§ 1380 BGB); im Zweifel ist dies anzunehmen, wenn Zuwendungen den Wert von Gelegenheitsgeschenken übersteigen, die nach den Lebensverhältnissen der Ehegatten üblich sind. Die Erfüllung kann verweigert werden, wenn der Ausgleich des Zugewinns im Einzelfall grob unbillig wäre, insbes. wenn der fordernde Ehegatte längere Zeit hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen aus der ehelichen Lebensgemeinschaft, z. B. zur Haushaltsführung, schuldhaft nicht erfüllt hat (§ 1381 BGB). Auch kann das Familiengericht die Ausgleichsforderung stunden oder bestimmte Gegenstände dem Gläubiger zur Anrechnung auf die Ausgleichsforderung übertragen (§§ 1382, 1383 BGB). Zur Sicherung des Ausgleichsanspruchs besteht eine Pflicht zur gegenseitigen Auskunftserteilung (§ 1379 BGB). Schließlich kann Antrag auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns gestellt werden, wenn die Ehegatten seit mehr als 3 Jahren getrennt leben (§ 1385 BGB) oder wenn der andere Ehegatte längere Zeit hindurch die wirtschaftlichen Verpflichtungen aus der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht erfüllt, keine Auskunft über den Bestand seines Vermögens gibt, Rechtsgeschäfte entgegen den Verfügungsbeschränkungen der Zugewinngemeinschaft (s. dort) ohne Zustimmung des anderen Ehegatten abschließt oder wenn sonst eine Gefährdung der Ausgleichsforderung besteht. Unter diesen Voraussetzungen kann auch die vorzeitige Aufhebung der Zugewinngemeinschaft verlangt werden (§ 1386 BGB). Mit der Rechtskraft der Entscheidung, die die Zugewinngemeinschaft vorzeitig aufhebt, ist der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft beendet und tritt Gütertrennung ein (§ 1388 BGB).

3.
Z. steuerlich: Beim Tod eines Ehegatten ist der unentgeltliche Erwerb des anderen Ehegatten in Höhe der Ausgleichsforderung von der Erbschaftsteuer befreit (§ 5 ErbStG), gleichgültig ob er die erbrechtliche oder die güterrechtliche Lösung wählt.




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