Ehrengericht

auch Berufsgericht; staatliches Gericht für die Angehörigen bestimmter Berufe (z.B. Rechtsanwälte, Ärzte), das die Verletzung von Standespflichten ahndet, um das Ansehen des Berufsstandes zu erhalten. Es entscheidet nicht anstelle, sondern ggfs. neben einem Strafgericht, wobei das ehrengerichtliche Verfahren i.d.R. für die Dauer des Strafprozesses bis zu dessen Entscheidung ausgesetzt wird. Die Sanktionen reichen vom Verweis über Geldbußen bis zum Ausschluß aus dem Berufsstand.

ist das staatliche Gericht über Standesangelegenheiten bestimmter Berufe (z.B. Rechtsanwalt §§ 116ff. BRAO, Arzt).

sind die durch Gesetz zugelassenen Standesgerichte (Berufsgerichte) für bestimmte Berufe; sie entscheiden z. B. über Zulassung zur Berufsausübung u. über Verletzungen von Berufs- u. Standespflichten, z. B. Verstösse gegen Wettbewerbsverbote. E. gibt es z. B. für Rechtsanwälte, Steuerberater u. Steuerbevollmächtigte, Notare, Patentanwälte, Heilberufe (Ärzte), Apotheker. Die E. werden meist aus einem Berufsrichter und zwei Angehörigen des Berufs als Beisitzern gebildet. Für Rechtsanwälte ist das Verfahren durch §§ 116-161 BRAO, für die anderen Berufe durch landesrechtl. Vorschriften geregelt. Das Ehrengericht entspricht dem Disziplinargericht bei Beamten.




Vorheriger Fachbegriff: Ehreneintritt | Nächster Fachbegriff: Ehrengerichte


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen