Berufsrichter

der meist auf Lebenszeit in das Richterverhältnis berufene Richter des Bundes und der Länder (auch als Richter auf Zeit, auf Probe oder kraft Auftrags). B. sind nicht Beamte, sondern stehen zum Staat in einem besonderen Dienst und Treueverhältnis. - Voraussetzungen: deutsche Staatsangehörigkeit, Befähigung zum Richteramt durch Bestehen zweier juristischer Staatsprüfungen, persönliche Eignung und Verfassungstreue. Im Gegensatz zum B. steht der ehrenamtliche Richter (Laienrichter).

ein meist hauptamtlich tätiger, mit Befähigung zum Richteramt versehener Richter im Dienste des Bundes oder eines Landes. B. werden auf Lebenszeit, auf Zeit, auf Probe oder kraft Auftrags berufen. Ehrenamtliche Richter.

ist der auf Grund der Richteramtsbe- fähigung in das besondere Richterverhältnis berufene Richter. Er kann Richter auf Lebenszeit, auf Zeit, auf Probe sowie kraft Auftrags sein (§ 8 DRiG). Den Gegensatz bildet der ehrenamtliche Richter (Laienrichter). Lit.: Teubner, E., Die Bestellung zum Berufsrichter, 1984

ist der in das Richterverhältnis im Dienst des Bundes oder eines Landes berufene Richter. Die Berufung setzt deutsche Staatsangehörigkeit, die durch das Bestehen zweier juristischer Staatsprüfungen erlangte Befähigung zum Richteramt, persönliche Eignung und Verfassungstreue voraus (§§ 5 I, 9, 22 II Nr. 1 DRiG). B. (Gegensatz: ehrenamtliche Richter) dürfen nur auf Lebenszeit, auf Zeit, auf Probe oder kraft Auftrags berufen werden, also nicht auf Widerruf (§ 8 DRiG).




Vorheriger Fachbegriff: Berufsrückkehrer | Nächster Fachbegriff: Berufsschadensausgleich


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen