Umgehungsgeschäft
ist ein Rechtsgeschäft, durch dessen Vornahme bestimmte gesetzliche Rechtsfolgen (z.B. eine Steuerpflicht, Erforderlichkeit einer behördlichen Genehmigung) umgangen werden sollen. Das U. kann wegen Verstoss gegen ein gesetzliches Verbot oder gegen die Guten Sitten nichtig sein (§§ 134, 138 BGB). Scheingeschäft.
ist das Geschäft, durch das die Beteiligten einen Zweck erreichen wollen, den sie wegen des Verbots oder der Folgen eines anderen Geschäfts mit diesem nicht oder nicht in dieser Weise erreichen können. Das U. kann, z. B. je nach dem Zweck eines gesetzlichen Verbots, nichtig sein (z. B. Vorschieben eines Landwirts als Strohmann bei einem nur für Landwirte zulässigen Geschäft). In anderen Fällen ist das ernstlich gewollte U. wirksam. Lit.: Burchard, F. v., Das Umgehungsgeschäft beim Waffenexport, 1987; Sieker, S., Umgehungsgeschäfte, 2001
Rechtsgeschäft, das den von einem gesetzlichen Verbot missbilligten Erfolg auf einem Weg zu erreichen versucht, der vom Wortlaut der Verbotsnorm nicht erfasst ist. Nach dem Grundsatz der Privatautonomie ist es den Beteiligten grundsätzlich nicht verwehrt, einen erstrebten Erfolg durch die Vermeidung einer verbotenen Gestaltung und die Wahl einer für sie „günstigen” Gestaltung zu erreichen.
Da die erfolgreiche Vermeidung des Verbotsgesetzes gerade das Gelingen der gewählten Gestaltung voraussetzt, ist das Umgehungsgeschäft regelmäßig kein nichtiges Scheingeschäft (§ 117 BGB).
Richtet sich das gesetzliche Verbot aber — unabhängig von den gewählten Mitteln — gegen den Erfolg schlechthin, ist auch das Umgehungsgeschäft — unabhängig von einer Umgehungsabsicht der Parteien nichtig. Ob dies auf einer (extensiven) Auslegung des Verbotsgeschäfts (bis hin zu einer Analogie) oder auf einem besonderen Rechtsgedanken der Umgehung beruht, ist str.
Einige gesetzliche Regelungen sehen ausdrücklich die Unwirksamkeit oder Unbeachtlichkeit eines Umgehungsgeschäftes vor (vgl. z.B. §§ 306a, 312 f S.2, 487 S.2, 506 S.2, 655e Abs. 1 S.2 BGB, § 75 d S. 2 HGB, § 42 A0).
Scheingeschäft, Gesetzwidrigkeit von Rechtsgeschäften, Kreditvertrag (1), Missbrauch von Gestaltungsmöglichkeiten, Allgemeine Geschäftsbedingungen.
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