Einbrechen
das gewaltsame Eindringen in einen verschlossenen Raum. E. ist Voraussetzung des Einbruchsdiebstahls, der einen besonders schweren Fall des Diebstahls darstellt.
gewaltsames öffnen einer den Zutritt verwehrenden Umschliessung; ist Tatbestandsmerkmal des schweren Diebstahls.
(§ 243 I Nr. 1 StGB) ist das gewaltsame, aber nicht notwendigerweise substanzverletzende Öffnen einer den Zutritt verwehrenden Umschließung von außen. Das E. ist eine der möglichen Voraussetzungen eines besonders schweren Falls des Diebstahls. Es ist zugleich Hausfriedensbruch.
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