Einbringenvon Sachen (§§ 562, 701 BGB) ist der rein tatsächliche Vorgang des gewollten Hineinschaffens beweglicher Sachen in die Mieträume bzw. Beherbergungsräume. An den eingebrach- ten Sachen des Mieters entsteht ein gesetzliches Pfandrecht des Vermieters für seine Forderungen aus dem Mietverhältnis. Ebenso hat ein Gastwirt, der gewerbsmäßig Fremde zur Beherbergung aufnimmt, an den eingebrachten Sachen des Gastes für seine Forderungen für Wohnung und andere dem Gast zur Befriedigung seiner Bedürfnisse gewährte Leistungen ein Pfandrecht (§ 704 BGB), muss aber auch den an ihnen entstandenen Schaden ersetzen (§ 701 BGB). Lit.: Köbler, G., Schuldrecht, 2. A. 1995
Weitere Begriffe : Nationalsozialistisches Unrecht | Garant | organisierte Kriminalität |
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