Einfahren aus Grundstückenauf eine Straße erfordert rechtzeitiges Ankündigen unter Benutzung des Fahrtrichtungsanzeigers und große Vorsicht; eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer muss ausgeschlossen sein. Notfalls muss sich der Fahrer einweisen lassen. Der fließende Verkehr darf nicht behindert werden. Dasselbe gilt vom Wechsel von anderen, nicht dem fließenden Verkehr dienenden Straßenteilen auf die Fahrbahn (§ 10 StVO). Besonders ist auf nachfolgende Verkehrsteilnehmer und beim Überqueren eines Radweges auf Radfahrer sowie auf Fußgänger zu achten. Vor Grundstücksein- und -ausfahrten besteht Parkverbot (§ 12 III Nr. 3 StVO), außer für Grundstücksbenutzer.
Weitere Begriffe : ökumenisch | Kriegsdienstverweigerungsverordnung | Ausbruch aus Gefangenenanstalt |
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