Eingehungsbetrug
ist der Betrug, bei dem die Täuschung zur Eingehung einer schuldrechtlichen Bindung führt und der Schaden im Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung gerade in Bezug auf den Getäuschten besteht (z.B. A verkauft B einen Gegenstand, der entgegen seiner Angabe aus einem geringerwertigen Material besteht und daher seinen Preis nicht wert ist). Lit.: Klein, K., Das Verhältnis von Eingehungs- und Erfüllungsbetrug, 2003
Vollendungsstadium des Betruges bei Verträgen und Gegenbegriff zum Erfüllungsbetrug. Nach h. M. ist schon mit einer täuschungsbedingten konkreten Vermögensgefährdung der Betrug vollendet, wenn bei wirtschaftlicher Betrachtung bereits dadurch eine Entwertung der Vermögenslage eingetreten ist. Demzufolge kann auch schon in der Eingehung einer rechtsgeschäftlichen Verpflichtung ein Gefährdungsschaden liegen, wenn dieser kein gleichwertiger Anspruch gegenübersteht und das Opfer bei einem nicht erfüllungsbereiten oder -fähigen Vertragspartner vorleistungspflichtig ist.
Ein Eingehungsbetrug liegt dagegen nicht vor, wenn sich das Opfer einseitig und ohne Beweisschwierigkeiten vom Vertrag lösen kann, z.B. durch Widerruf bei Haustürgeschäften oder Inanspruchnahme einer „Geld-zurück-Garantie”.
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