Haustürgeschäft
Untcr Haustürgeschäften versteht man insbesondere Vertragsabschlüsse im Bereich einer Privatwohnung, aber auch auf der Straße, am Arbeitsplatz und auf Kaffeefahrten oder ähnlichen Freizeitveranstaltungen. Das seit 1986 geltende Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften räumt dem Verbraucher ein Widerrufsrecht ein, um ihn vor Überrumpelungen und vorschnellen Vereinbarungen zu schützen. Er kann den Vertrag binnen einer Woche rückgängig machen; eine rechtzeitig abgesendete Postkarte genügt dazu. Die Frist beginnt erst mit der Be1chrung des Kunden über das Widerrufsrecht durch den Vertragspartner. Die diesbezüglichen Klauseln müssen entweder im Vertrag drucktechnisch hervorgehoben sein oder auf einem gesonderten Blatt stehen.
14 §§ 1 ff. HWiG
(§312 BGB) ist das zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher durch Vertrag abgeschlossene Rechtsgeschäft, das eine entgeltliche Leistung zum Gegenstand hat und zu dessen Abschluss der Verbraucher durch mündliche Verhandlungen an seinem Arbeitsplatz oder im Bereich einer Privatwohnung oder anlässlich einer vom Unternehmer oder von einem Dritten zumindest auch im Interesse des Unternehmers durchgeführten Freizeit Veranstaltung oder im Anschluss an ein überraschendes Ansprechen in Verkehrsmitteln oder im Bereich öffentlich zugänglicher Verkehrsflächen bestimmt worden ist (z.B. Kauf, Bürgschaft [, aber nicht die der Absicherung einer im Rahmen einer Erwerbstätigkeit oder nicht eines Haustürgeschäfts eingegangenen Verpflichtung dienende Bürgschaft]), bei dem der Kunde typischerweise unvorbereitet getroffen wird (str. für Wohnungsmietverträge). Nach §3121 BGB steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht gemäß § 355 BGB zu (evtl. ein Rückgaberecht nach § 356 BGB) (ausgenommen die in §312 III BGB genannten Rechtsgeschäfte und Gegebenheiten wie Versicherungsverträge, vorherige Bestellung des Verbrauchers, sofortige Erfüllung mit weniger als 40 Euro, Beurkundung vor Notar). Die erforderliche Belehrung über das Widerrufsrecht oder das Rückgaberecht muss auf die Rechtsfolgen des § 357 I, III BGB hinweisen. Lit.: Werner, O., Haustürgeschäft, 2001
, Arbeitsrecht: Auch im Arbeitsrecht stellt sich in letzter Zeit vermehrt die Frage nach dem Vorliegen von Haustürgeschäften und nach den Folgen einer solchen Annahme. Grund hierfür ist, dass man Arbeitnehmer als Verbraucher i. S. v. § 13 BGB und Arbeitgeber als Unternehmer i. S. v. § 14 BGB qualifizieren muss.
Ausgehend davon stellt sich zunächst einmal die Frage, ob der Abschluss eines Arbeitsvertrages in den Privaträumen des Arbeitnehmers grundsätzlich ein solches Haustürgeschäft darstellen kann (§ 312 Abs. 1 Nr.1 BGB). Zum einen ist jedoch zweifelhaft, ob tatsächlich einmal ein spontaner (vgl. 312 Abs.3 Nr.1 BGB) und damit von §312 Abs. 1 Nr.1 BGB erfasster Vertragsschluss in den Privaträumen von Arbeitnehmern oder aber an deren bisherigem Arbeitsplatz stattfinden wird. Zum anderen sprechen aber auch systematische Aspekte gegen die Anwendbarkeit des Haustürwiderrufsrechtes auf den Abschluss von Arbeitsverträgen. Das Haustürwiderrufsrecht ist ein vertragstypenbezogenes Verbraucherschutzrecht und erfasst nur bestimmte Vertriebsformen. Auf Geschäfte, welche wie ein Arbeitsvertrag kein Vertriebsgeschäft darstellen, findet das Haustürwiderrufsrecht der §§ 312 ff. BGB daher keine Anwendung.
Aus diesem Grund stellen auch arbeitsrechtliche Aufhebungsverträge, welche nach Zwischenfällen in einem Betrieb noch direkt am Arbeitsplatz des Arbeitnehmers, in der Personalabteilung des Betriebes oder aber in der Wohnung des Arbeitnehmers spontan geschlossen werden, keine Haustürgeschäfte i. S. v. §§ 312 ff. BGB dar (BAG, Urt. v. 27.11.2003, Az. 2 AzR 135/03).
nennt man einen Vertragsabschluss zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher auf eine entgeltliche Leistung, der durch mündliche Verhandlung am Arbeitsplatz oder in der Privatwohnung des Verbrauchers, auf der Straße oder in Verkehrsmitteln oder anlässlich einer vom Unternehmer durchgeführten Freizeitveranstaltung (sog. Kaffeefahrt) zu Stande gekommen ist. Hier hat der Verbraucher ein Widerrufs- bzw. Rückgaberecht nach den Vorschriften über den Verbrauchervertrag (s. i. E. dort, § 312 I BGB); hierüber ist der Verbraucher zu belehren. Das Widerrufs- und Rückgaberecht besteht nicht bei Versicherungsverträgen sowie dann, wenn das H. auf Bestellung des Verbrauchers zu Stande gekommen ist (dies noch nicht, wenn der Verbraucher zuvor z. B. lediglich telefoniert, sein Interesse bekundet oder eine Präsentation des Warenangebots erbeten hat) oder wenn bei einer sofort erbrachten Leistung das Entgelt 40 EUR nicht übersteigt (§ 312 III BGB). Das H. kann unabhängig hiervon wegen Sittenwidrigkeit (nach Art und Umfang des Geschäfts) nichtig sein. Unterfällt ein H. zugleich anderen Verbraucherschutzvorschriften, insbes. bei Kreditgewährung, Finanzierung oder Stundung im Rahmen eines mit dem H. verbundenen Verbraucherdarlehensvertrags (Kreditvertrag, 1), so richtet sich das Widerrufs- oder Rückgaberecht nach diesen Vorschriften (§ 312 a BGB, s. aber Kreditvertrag, 2; s. a. Kapitalanlagegesellschaft). Für Klagen aus einem H. ist ausschließlich das Gericht am Wohnsitz des Verbrauchers zuständig (§ 29 c ZPO).
Verkäufer mit besonders guten Überredungskünsten waren und sind unterwegs, um möglichst schnell an ihre Kunden heranzukommen und diese zu Einkäufen zu bewegen. Während der Kunde in einem Einzelhandelsgeschäft oft mühsam suchen muss, bis er einen ihn beratenden Verkäufer findet, ist bei den Haustür- und sogenannten ähnlichen Geschäften gerade das Gegenteil der Fall. Der Verkäufer kommt entweder unmittelbar zum Kunden oder führt Verkaufsveranstaltungen durch, bei denen der Kunde zum Zweck des Abschlusses eines ganz speziellen Geschäftes besonders beraten wird. Die Vorzüge des zu verkaufenden Gegenstandes werden in aller Form hervorgehoben, Nachteile allerdings meistens nicht in gleichem Masse angesprochen. Viele Menschen sind durch diese besonderen Verkaufspraktiken so beeinflussbar, dass sie - angeblich eigentlich gegen ihren Willen, das Geschäft schliesslich abschliessen, um dann später festzustellen, dass sie die oftmals durchaus teuren Gegenstände doch nicht gebraucht hätten. Diese Geschäfte sind deshalb sowohl den Einzelhändlern und ihren Verbänden, denen ein nicht unbeträchtlicher Gewinn entgeht, wie auch den Verbraucherschützem ein Dorn im Auge. Die Verkäufer dieser Waren werden deshalb ob ihres besonderen Verkaufstalentes in den meisten Fällen zu unrecht als kriminelle Elemente in den Medien verschrien, wobei man gleichzeitig von der Unmündigkeit des »armen« Käufers ausgeht, der sich dieser hervorragenden Verkaufspraktiken nicht zu erwehren weiss. Die Qualität des verkauften Produktes wird ohne weitere Prüfung ebenso in Zweifel gezogen wie die Berechtigung des verlangten Kaufpreises.
Zur Unterstützung der »armen unmündigen Bürger« hat deshalb der Gesetzgeber das Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften geschaffen, das insbesondere Schutz vor den sogenannten Kaffeefahrten bringen soll. Vertragsabschlüsse können, wenn die Waren noch nicht verwendet wurden, innerhalb einer Woche und bei fehlender Belehrung hierüber auch zu einem späteren Zeitpunkt widerrufen werden.
Oft wird ein Verbraucher an seinem Arbeitsplatz, in seiner Privatwohnung, in Verkehrsmitteln, auf der Straße oder bei sog. Verkaufsfahrten überrumpelt und zum Abschluß von Verträgen veranlaßt, die ihm nach ruhiger Überlegung leid tun. Bisher war er jedoch an solche Verträge gebunden, es sei denn, er konnte nachweisen, daß er bei ihrem Abschluß arglistig getäuscht worden war. Durch das Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften aus dem Jahre 1986 ist ihm nun eine Frist von einer Woche eingeräumt worden, binnen deren er den Vertrag schriftlich widerrufen kann (§ 1). Die Frist beginnt erst, wenn er von seinem Vertragspartner auf das Widerrufsrecht schriftlich hingewiesen worden ist, wobei sich hieraus auch ergeben muß, an wen er den Widerruf zu richten hat. Die rechtzeitige Absendung des Widerrufs genügt zur Wahrung der Frist. Ist keine Belehrung erfolgt, so erlischt das Widerrufsrecht einen Monat, nachdem beide Vertragsschließenden ihre Leistungen vollständig erbracht haben (§2). Das Widerrufsrecht besteht nicht, wenn der Kunde die Verhandlungen selbst bestellt hat (daher Vorsicht bei Telefonanrufen, bei denen sich ein Vertreter ankündigt!) oder die Leistungen sofort erbracht werden und der Preis nicht mehr als 80,- DM beträgt, wenn der Kunde eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt oder wenn es sich um einen Versicherungsvertrag handelt, bei dem man also auch weiterhin besonders vorsichtig sein muß (§6).
sind Vertragsschlüsse an der Haus- oder Wohnungstür, aber auch auf der Strasse, am Arbeitsplatz, auf sog. Kaffeefahrten u. dgl. Das dabei auftretende Überraschungsmoment u. die kurze Überlegungsfrist benachteiligen den Kunden. Dem soll das Gesetz über den Widerruf von H. u. ähnlichen Geschäften entgegenwirken. Danach kann der Kunde das H. binnen einer Frist von 1 Woche schriftlich widerrufen. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs. Die Widerrufsfrist beginnt erst dann, wenn der Kunde schriftlich über sein Widerrufsrecht belehrt worden ist. Kein Widerrufsrecht gibt es bei H., die auf Bestellung des Kunden zustande gekommen sind, u. bei Verträgen, sofern der Kunde die Leistung sofort erhält und bezahlt. Im Fall des Widerrufs ist jeder Teil verpflichtet, dem anderen Teil die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Für Klagen aus H. ist der Wohnsitz des Kunden ausschliesslicher Gerichtsstand. Auf den Abschluss von Versicherungsverträgen findet das Gesetz keine Anwendung.
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