Erfüllungsbetrug
(§ 263 StGB) ist im Strafrecht der Betrug, bei dem ein Vertragsteil eine Leistung erhält, die in Bezug auf Menge oder Güte hinter der Vereinbarung zurückbleibt (z.B. Lieferung eines älteren Automodells als vereinbart). Lit.: Klein, K., Das Verhältnis von Eingehungs- und Erfüllungsbetrug, 2003
Kategorie des Betruges bei Verträgen und Gegenbegriff zum Eingehungsbetrug. Es gilt folgende Unterscheidung:
— War das Opfer schon bei Vertragsverhandlungen getäuscht worden, so liegt die Tatvollendung bereits im Vertragsschluss (Eingehungsschaden). Kommt es dann zum Austausch der unausgeglichenen Leistungen, bildet die Erfüllung nur noch eine unselbstständige Vertiefung der bereits vollendeten Tat (unechter Erfüllungsbetrug).
— Wird das Opfer nach zunächst ausgeglichenem Vertragsschluss durch Lieferung einer minderwertigen Gegenleistung übervorteilt, liegt erst hier die Tatvollendung i.S.v. § 263 StGB (echter Erfüllungsbetrug).
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