eingeschränkte Schuldtheorie
Schuldtheorie, eingeschränkte
Auf der Schuldtheorie basierendes, herrschendes Regelungsmodell zur Behandlung solcher Fälle, in denen der Täter irrig annimmt, selbst gerechtfertigt zu sein (Irrtumslehre). Hiernach ist zu unterscheiden zwischen dem Irrtum über Existenz oder Grenzen von Rechtfertigungsgründen (Erlaubnisirrtum) und der irrigen Annahme von Umständen, bei deren Vorliegen der Erlaubnissatz tatsächlich eingreifen würde (Erlaubnistatbestandsirrtum). Der Erlaubnisirrtum folgt den Regeln des Verbotsirrtums (§ 17 StGB). Der Erlaubnistatbestandsirrtum hingegen wird dem Tatbestandsirrtum (§ 16 StGB) gleichgestellt. Durch diese für den Täter günstigere Behandlung wird die Schuldtheorie eingeschränkt”.
rechtsfolgenverweisende eingeschr. Schuldtheorie: Erlaubnistatbestandsirrtum, Teilnehmer.
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