Erlaubnistatbestandsirrtum

ist der Irrtum über die tatbestandlichen Voraussetzungen eines anerkannten Rechtfertigungsgrunds. Der Täter hält die Umstände für gegeben, die, falls sie tatsächlich vorlägen, die Tat rechtfertigen würden (z.B. Täter hält sich irrtümlich für angegriffen). Nach § 16 I StGB analog (str.) entfällt der Vorsatz. Die Strafbarkeit wegen fahrlässiger Begehung bleibt unberührt. Umgekehrter E. ist das Handeln in Unkenntnis einer objektiv gegebenen Rechtfertigungslage (Strafbarkeit als Versuch [str.]). Lit.: Herzberg, R./Scheinfeld, J., Der Erlaubnistatbestandsirrtum, JuS 2002, 649

(Putativrechtfertigung):
häufig vorkommende irrige Annahme eines Rechtfertigungsgrundes bei vorsätzlicher Verwirklichung eines Straftatbestandes (Rechtswidrigkeit; Irrtumslehre) .
Irrige Annahme der Notwehr bei eingebildeter Angriffslage, irrige Annahme des Notstandes bei
real nichtexistenter Gefahr, Irrtum über das Vorliegen einer wirksamen Einwilligung bei medizinischer Behandlung.
Eine gesetzliche Regelung existiert nicht. Der Erlaubnistatbestandsirrtum steht nach der herrschenden eingeschränkten Schuldtheorie im Gegensatz zum Erlaubnisirrtum. Ein Erlaubnistatbestandsirrtum liegt nur vor, wenn sich der Täter Umstände vorstellt, bei deren Verwirklichung ein im Strafrecht anerkannter Rechtfertigungsgrund tatsächlich eingreifen würde. Da der Täter damit „an sich rechtstreu” handeln will, verdient er dieselbe rechtliche Behandlung, als wenn er einem Tatbestandsirrtum unterlegen wäre. Die Fehlvorstellung kann sich sowohl auf deskriptive als auch auf normative Merkmale des Rechtfertigungsgrundes beziehen (vgl. Tatbestand).
Erscheinungsformen im Einzelnen:
— Hauptanwendungsfall ist der Tatsachenirrtum, z.B. wenn der Täter eine ausholende Handbewegung seines Gegenübers als Angriff missdeutet und sich subjektiv in einer Notwehrlage sieht.
— Ein Erlaubnistatbestandsirrtum kann aber auch durch einen Rechtsirrtum hervorgerufen werden, z.B. wenn der Täter infolge Verkennung der Zivilrechtslage annimmt, seinen vermeintlich bestehenden Schadensersatzanspruch durch Selbsthilfe gemäß § 229 BGB eintreiben zu können. In diesem Fall tauchen Abgrenzungsprobleme zum Erlaubnisirrtum auf, weil jeder normative Irrtum zugleich als rechtliche Überdehnung der Grenzen eines Erlaubnissatzes angesehen werden könnte. Die Lit. schlägt vor, reine Bewertungsirrtümer über gesamtbewertende Umstände (z.B. Interessenabwägung in § 34 StGB) als Erlaubnisirrtum anzusehen und die übrigen Fälle dem Erlaubnistatbestandsirrtum zuzuordnen.
Rechtsfolge des Erlaubnistatbestandsirrtums ist, dass der Täter — wie beim Tatbestandsirrtum — nicht aus Vorsatztat bestraft wird und allenfalls eine Bestrafung als Fahrlässigkeitstat möglich ist, wenn der Irrtum auf einem Sorgfaltsverstoß beruhte und ein entsprechender Fahrlässigkeitstatbestand existiert. Die Begründungen hierfür sind unterschiedlich, wirken sich praktisch aber nur für den Teilnehmer einer auf einem Erlaubnistatbestandsirrtum beruhenden Tat aus (Teilnehmer): Man kann die rechtliche Begründung mithilfe der Lehre von den negativen Tatbestandsmerkmalen darin sehen, dass die Voraussetzungen von Rechtfertigungsgründen negative Tatbestandsmerkmale eines Gesamtunrechtstatbestandes sind. Diese Meinung ermöglicht die direkte Anwendung des § 16 Abs. 1 StGB, indem sie zu den Umständen des gesetzlichen Tatbestandes auch das Nichtvorliegen von Rechtfertigungsumständen rechnet.
Die Theorie vom Ausschluss des Vorsatzunrechts oder Unrechtstheorie erkennt an, dass Tatbestand, Rechtswidrigkeit und Schuld drei selbstständige Verbrechensstufen bilden und dass § 16 Abs. 1 StGB keine direkte Aussage über den Rechtfertigungsirrtum beinhaltet. Folglich könne der Irrtum auf Rechtswidrigkeitsebene nicht unmittelbar den Tatbestandsvorsatz berühren. Da aber zwischen Tatbestandsirrtum und Erlaubnistatbestandsirrtum kein qualitativer Unterschied bestehe, sei das Merkmal „Umstand des gesetzlichen Tatbestandes” des § 16 StGB auf Rechtfertigungsumstände zu erweitern. Konsequenz dieser Analogie auf der Voraussetzungsseite des § 16 StGB sei zwar nicht der Wegfall des Tatbestandsvorsatzes im engeren Sinne, wohl aber des erst auf der Rechtswidrigkeitsebene zu ermittelnden „Vorsatzunrechts”.
Nach der rechtsfolgenverweisenden eingeschränkten Schuldtheorie lässt der Irrtum über die tatsächlichen Voraussetzungen eines anerkannten Rechtfertigungsgrundes den Willen zur Tatbestandsverwirklichung, also den Tatbestandsvorsatz, unberührt. Auch könne durch die irrige Annahme von Rechtfertigungsvoraussetzungen der objektiv gegebene Handlungsunwert nicht — wie die vorerwähnte Ansicht meint — völlig beseitigt werden. Dem Täter dürfe aber kein (Vorsatz-) Schuldvorwurf gemacht werden, weil bei ihm, genauso wie bei dem im Tatbestandsirrtum Handelnden, das für die Vorsatztat typische Abfallen von den Wertvorstellungen der Rechtsgemeinschaft fehle. Der Erlaubnbtatbestandsirrtum wird daher durch eine analoge Heranziehung der Rechtsfolgen des § 16 Abs. 1 StGB dem Tatbestandsirrtum gleichgestellt.
Eine höchstrichterliche Stellungnahme zu der Rechtsfrage existiert noch nicht.




Vorheriger Fachbegriff: Erlaubnisirrtum, umgekehrter | Nächster Fachbegriff: Erlaubnisvorbehalt


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen