Rechtfertigungsgründe Steht dem Täter, der einen Straftatbestand (Tatbestandsmerkmale) verwirklicht hat, ein Rechtfertigungsgrund zur Seite, so entfällt die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens. R.sgründe sind z.B.: Notwehr, übergesetzlicher Notstand, Nothilfe, Wahrnehmung berechtigter Interessen, in bestimmten Fällen die Einwilligung des Verletzten.
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