Einheitstäter
ist im Recht der Ordnungswidrigkeiten jeder, der einen ursächlichen Beitrag zur Tatbestandsverwirklichung geliefert hat. Demgegenüber unterscheidet das Strafrecht zwischen Täter und Teilnehmer. Andererseits macht auch im Schuldrecht § 830 BGB jeden, der einen Schaden durch eine unerlaubte Handlung mitverursacht hat, für den Schaden verantwortlich. Lit.: Schuhmann, H., Zum Einheitstätersystem des § 14 OWiG, 1979; Trunk, S., Einheitstäterbegriff, 1987; Hamdorf, K., Beteiligungsmodelle, 2002
Bei Fahrlässigkeitstaten im Strafrecht sowie im Ordnungswidrigkeitenrecht wird nicht zwischen verschiedenen Formen der Beteiligung (Täterschaft und Teilnahme; Täterschaft, Fahrlässigkeitsdelikte) unterschieden. Vielmehr ist jeder Täter einer Fahrlässigkeitstat, der selbst den Tatbestand erfüllt. Gem. § 14 OWiG handelt jeder ordnungswidrig, der sich an der rechtswidrigen Verwirklichung eines Bußgeldtatbestandes beteiligt. Die fahrlässige Teilnahme oder die Teilnahme an einer fahrlässigen Handlung ist weder strafbar noch ordnungswidrig.
ist im Strafrecht eine begriffliche Zusammenfassung von Täter und Teilnehmer; sie gilt nicht im Strafrecht für Vorsatzdelikte, wohl aber für Fahrlässigkeitsdelikte und im Recht der Ordnungswidrigkeiten (§ 14 OWiG, Beteiligung).
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