Einkünfte

Einkommensteuer.

1.
Der Einkommensteuer unterliegen nicht die Einnahmen aus einer Tätigkeit, sondern die E. Die E. sind die Grundlage für die Festsetzung der Einkommensteuer. Diese ergeben sich aus dem Saldo der Einnahmen und der damit im Zusammenhang stehenden Aufwendungen. Dieser Saldo ist bei den Gewinneinkünften der Gewinn und bei den Überschusseinkünften der Überschuss der Einnahmen über die Werbungskosten. E. können sowohl positiv als auch negativ sein. Einkommensteuerrelevante E. sind nur die in § 2 EStG abschliessend aufgezählten Einkunftsarten. Einkünfte liegen nur dann vor, wenn die Tätigkeit mit Einkünfteerzielungsabsicht ausgeübt wird. Gewinnerzielungsabsicht, Liebhaberei.

2.
Inländische E. Nur die i. E. sind bei beschränkt Steuerpflichtigen heranzuziehen (§ 1 IV EStG, § 2 KStG). I. E. sind nicht alle im Inland bezogenen Einkünfte, sondern nur die in § 49 EStG erschöpfend aufgezählten („49er-Katalog“). So sind z. B. - obwohl im Inland bezogen - E. aus wiederkehrenden Bezügen, soweit sie dem Steuerabzug nicht unterworfen sind (§ 49 I Nr. 7 EStG) und E. aus Spekulationsgewinnen außer bei Grundstücken (§ 49 I Nr. 8 EStG) keine inländischen E.

3.
Zu ausländischen Einkünften s. dort und Doppelbesteuerung.




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