Gewinnerzielungsabsicht
— Einkunftsarten, Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Einkünfte aus Gewerbebetrieb, Einkünfte aus gewerblicher Mitunternehmerschaft, Einkünfte aus selbstständiger Arbeit, Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit, Veräußerung von wesentlichen Anteilen an Kapitalgesellschaften.
ist die Absicht des Stpfl., aus seiner Tätigkeit Gewinne zu erzielen (§ 15 II 1 EStG). Die G. ist eine innere Tatsache, die lediglich anhand von Indizien festgestellt werden kann. Es ist darauf abzustellen, ob während der Gesamtzeit der Betätigung (Totalperiode) ein Gewinn erwirtschaftet werden soll. Allein die Tatsache, dass über einen längeren Zeitraum Verluste erzielt werden, genügt nicht, um die G. zu versagen. Vielmehr muss aus weiteren Beweisanzeichen festgestellt werden können, dass der Stpfl. die Tätigkeit nur aus den im Bereich seiner Lebensführung liegenden persönlichen Gründen und Neigungen ausübt. Darunter fallen alle einkommensteuerlich unbeachtlichen Motive. Das Streben nach Steuerersparnis begründet keine Gewinn- oder Einnahmenerzielungsabsicht (§ 15 II Satz 2 EStG). Das Tatbestandsmerkmal der G. dient zur Abgrenzung steuerlich relevanter Tätigkeiten zur steuerlich nicht relevanten Liebhaberei.
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