Zu versteuerndes Einkommen
Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer (4).
Letzter Schritt zur Ermittlung der Einkommensteuerbemessungsgrundlage, der wie folgt durchgeführt wird:
Einkommen (§2 Abs.4 EStG)
* Kinderfreibetrag (H31,32 Abs.6 EStG)
* Härteausgleich nach §46 Abs.3 EStG, §70 EStDV
zu versteuerndes Einkommen (§2 Abs. 5 EStG)
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