Bemessungsgrundlage

Die soziale Rentenversicherung beruht nicht auf dem reinen Beitragsprinzip, bei dem die Höhe der Rente von der absoluten Höhe der Beiträge abhängt (so bei der privaten Lebensversicherung), sondern auf einem verbesserten, bei dem die von Versicherten geleisteten Beiträge in ein Verhältnis gesetzt werden zu dem allgemeinen Lohnniveau. Allgemeine B. ist dabei das durchschnittliche Bruttoarbeitsentgelt aller Rentenversicherten (ohne Auszubildende) im Mittel der drei Kalenderjahre vor dem Eintritt des Versicherungsfalles. Beispiel: Erwerbsunfähigkeit durch Herzinfarkt, allgemeine B. ist das Durchschnittsentgelt aus 68, 69, 70 geteilt durch 3. - Persönliche B. (oder Renten-B.) ist derjenige Prozentsatz der allgemeinen B., der dem Verhältnis entspricht, in dem Bruttoarbeitsentgelt des Versicherten und durchschnittliches Bruttoarbeitsentgelt aller Rentenversicherten (ohne Auszubilden
de) während der Beitragszeiten zueinander standen. Beispiel: Gesamtentgelt des Versicherten 300 000 EUR, Durchschnittsentgelt 200000 EUR, persönliche
B. 150 %. Von der persönlichen B. hängt die Höhe der Rente ab (Rentenversicherung 5 E), wobei allerdings höchstens eine persönliche B. von 200 % berücksichtigtwird (§ 1255 RVO, § 32 AVG). Von der allgemeinen B., die jährlich durch Rechtsverordnung festgelegt wird, hängt auch die Beitragsbemessungsgrenze ab.

ist die Grundlage für die Bemessung einer Leistung. Im Steuerrecht ist die B. der Ausgangspunkt für die Berechnung der Steuer. Eine ähnliche Bedeutung hat für die Beiträge in der Sozialversicherung die Beitragsbemessungsgrenze. Lit.: Lang, J., Die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer, 1988; Boss, A., Untersuchungen zur Bemessungsgrundlage, 1997

im Steuerrecht ist der Maßstab zur Ermittlung der Steuer (Besteuerungsgrundlage). Aus B. und Steuertarif ergibt sich die Steuer. Die B. hängt von der Steuerart ab, z. B. bei der Einkommen- und Körperschaftsteuer ist B. das zu versteuernde Einkommen (§ 2 V EStG, § 7 I KStG). Bei der Umsatzsteuer ist B. das Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10 I UStG). Verbreiterung der B. ist eine Umschreibung für Erhöhung der B. und damit für Erhöhung der Steuern.




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