Härteausgleich

Im Sozialrecht :

Im Recht der sozialen Entschädigung kann mit Zustimmung des Bundesministeriums ein Härteausgleich gewährt werden, wenn sich im Einzelfall aus den Vorschriften des BVG eine besondere Härte ergibt (§ 89 BVG).

Steuerrecht: Dient der Abmilderung bei der Einkommensbesteuerung von Nebeneinkünften (§ 46 Abs. 3 EStG, § 70 EStDV). Wegen der Freigrenze des § 46 Abs. 2 Nr.1 bleiben Nebeneinkünfte (Einkunftsarten) bis zu 410 € unversteuert. Härten, die sich aus der vollen Versteuerung der Nebeneinkünfte wegen durchzuführender Veranlagung zur Einkommensteuer bei besonderen Veranlagungstatbeständen ergeben würden (Einkommen besteht ganz oder teilweise aus Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit), werden durch einen Härteausgleichsbetrag gemildert.
Strafrecht: nachträgliche Gesamtstrafe.

Ergeben sich in der Kriegsopferversorgung oder Kriegsopferfürsorge im Einzelfall bei Anwendung des BundesversorgungsG besondere Härten, so kann mit Zustimmung des BMA ein Ausgleich gewährt werden, § 89 BVG.




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