Einkommensteuerbemessungsgrundlage

Das zu versteuernde Einkommen wird gern. § 2 Abs. 5 EStG nach folgendem Berechnungsschema ermittelt:
Summe der Einkünfte (§2 Abs.2 EStG)
* Altersentlastungsbetrag (§24a EStG)
* Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§24b EStG)
* Freibetrag für Land- und Forstwirte (§13 Abs. 3 EStG) Gesamtbetrag der Einkünfte (§2 Abs. 3 EStG)
* Verlustabzug nach § 10d EStG
* Sonderausgaben (§§10, 10a, 10b, 10c EStG)
* außergewöhnliche Belastungen (§§33-33b EStG)
* Steuerbegünstigung der zu Wohnzwecken genutzten Baudenkmale sowie der schutzwürdigen Kulturgüter (§§10f, 10g EStG)
+ zuzurechnendes Einkommen gemäß § 15 Abs.1 AStG
Einkommen (§2 Abs.4 EStG)
* Kinderfreibetrag (§§31, 32 Abs. 6 EStG)
* Härteausgleich nach §46 Abs.3 EStG, §70 EStDV zu versteuerndes Einkommen
Soweit an die Begriffe „Einkünfte”, „Summe der Einkünfte” „ Gesamtbetrag der Einkünfte”, Einkommen und zu versteuerndes Einkommen außer-steuerliche Rechtsnormen anknüpfen, erhöhen sie sich um die nach § 32 d Abs. 1 EStG (gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen) und § 43 Abs. 5 EStG (Abgeltungssteuer) besteuerten Beträge sowie um die steuerfreien Beträge nach § 3 Nr. 40 EStG (Halbeinkünfteverfahren) und mindern sich analog um die anteiligen nichtabziehbaren Beträge (§ 3 Nr. 40 i. V. m. § 3 c Abs. 2 EStG).




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