Altersentlastungsbetrag

Dieser altersabhängige Abzugsbetrag von der Summe der Einkünfte (Einkommensteuerbemessungsgrundlage) stellt eine weitere steuerliche Entlastung von der Einkommensteuerpflicht dar. Soweit nicht bereits durch die nur teilweise Besteuerung von Versorgungsbezügen und Leibrenten eine steuerliche Begünstigung gegeben ist, soll durch den Altersentlastungsbetrag (§ 24 a EStG) zusätzlich eine steuerliche Entlastung der Steuerpflichtigen im Alter greifen.
Der Altersentlastungsbetrag beträgt 40% des Arbeitslohns und der übrigen positiven Summe der Einkünfte, höchstens jedoch 1 900 € (2005), und wird über 64 Jahre alten Steuerpflichtigen gewährt (Vollendung des 64. Lebensjahres vor Beginn des Kalenderjahres, in dem das Einkommen bezogen wird). Zur Vermeidung einer Doppelbegünstigung bleiben Versorgungsbezüge und Leibrenten bei der Ermittlung für den Altersentlastungsbetrag außer Betracht. Durch die ausschließliche Berücksichtigung der positiven Einkünfte soll eine ungerechtfertige Kürzung der Bemessungsgrundlage Arbeitslohn durch negative Einkünfte ausgeschlossen werden.
Bis zum Erreichen der Endstufe der nachgelagerten Besteuerung von Versorgungsbezügen und Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung in 2040 wird der Altersentlastungsbetrag schrittweise entsprechend der Tabelle in § 24 a Satz 5 EStG abgeschmolzen (Alterseinkünftegesetz).

1. Erhalten unbeschränkt Steuerpflichtige, die vor dem Beginn des Veranlagungsjahres das 64. Lebensjahr vollendet haben. Der A. ist von der Summe der Einkünfte abzuziehen und mindert das zu versteuernde Einkommen (Einkommensteuer).

2. Bis einschließl. 2004 wurde er in Höhe von 40 v. H. des Arbeitslohns (ohne Versorgungsbezüge i. S. d. § 19 II EStG) und der positiven Summe der Einkünfte, die keine Arbeitseinkünfte sind (ohne Leibrenten, § 22 a Nr. 1 a EStG), maximal 1908 EUR gewährt. Bei Ehegatten erfolgte stets eine getrennte Berechnung.

3. Durch das Alterseinkünftegesetz und die nachgelagerte Besteuerung verliert der A. seine Berechtigung, denn in der Endstufe werden die Renten und die Versorgungsbezüge gleichbehandelt und vollständig besteuert. Aus diesem Grund wird der A. schrittweise abgebaut. Der A. sinkt deshalb in gleichem Maße wie der Besteuerungsanteil der Renten steigt, Rentenbesteuerung, 1. Für 2006 beträgt der A. nur 38,4 v. H., max. 1824 EUR, für 2007 sinkt er weiter auf 36,8 v. H., max. 1748 EUR, 2008 beträgt er 35,2 v. H., max. 1672 EUR, 2009 beträgt er 33,6 v. H., max. 1596 EUR, 2010 sinkt er auf 32 v. H., max. 1520 EUR, vgl. § 24 a EStG. Auf die Einzelfragen geht das BMF-Schreiben v. 24. 2. 2005 (BStBl. I 2005, 429) ein.




Vorheriger Fachbegriff: Alterseinkünftegesetz | Nächster Fachbegriff: Altersfürsorge, betriebliche


Status der Seite: Auf aktuellem Stand. Nach Überprüfung freigegeben.

 


 


 

 

MMnews

 

Copyright 2023 Rechtslexikon.net - All rights reserved. Impressum Datenschutzbestimmungen Nutzungsbestimmungen