Einkommensteuertatbestand

Steuersubjekt für die Einkommensteuer sind natürliche Personen, die unbeschränkt oder beschränkt steuerpflichtig sind. Die unbeschränkte Einkommensteuerpflicht ergibt sich insb. für natürliche Personen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Inland sowie bestimmte deutsche Auslandsbedienstete einschließlich deren Angehörigen (§ 1 Abs. 1, 2 EStG). Besteuert wird deren Welteinkommen, soweit nicht ein Doppelbesteuerungsabkommen mit einem anderen steuerberechtigten Staat greift. Weiterhin sind unter bestimmten Voraussetzungen auf Antrag natürliche Personen ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland unbeschränkt einkommensteuerpflichtig (§ 1 Abs. 3 EStG).
Die beschränkte Einkommensteuerpflicht (§ 1 Abs. 4 EStG) ist grundsätzlich bei natürlichen Personen gegeben, die nicht unter die o. a. Voraussetzungen fallen und inländische Einkünfte i. S. d. § 49 EStG (abschließende Aufzählung) haben. Besteuert werden somit die inländischen Einkünfte unter Berücksichtigung etwaiger Doppelbesteuerungsabkommen. Subjektive Steuerbefreiungen sind im EStG nicht enthalten.
Steuerobjekt der Einkommensteuer sind die sieben Einkunftsarten. Die Aufzählung ist abschließend. Objektive Steuerbefreiungen sieht das EStG insb. in §§ 3, 3 b EStG vor.
Das zu versteuernde Einkommen ist die Einkommensteuerbemessungsgrundlage.




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