Steuersubjekt

Steuerschuldner.

Einkommensteuertatbestand, Steuertatbestand.

Natürliche oder juristische Person, der im Tatbestand eines Steuergesetzes das Steuerobjekt und die damit verbundene Steuerschuld zugeschrieben wird.
Steuerbemessungsgrundlage: Mengen- oder Werteinheit, die von einem Einzelsteuergesetz als Ausgangsbasis für die Berechnung der Steuerschuld herangezogen wird (z.B. die Menge des Treibstoffs bei der Mineralölsteuer, der Wert eines Grundstücks bei der Grundsteuer, der Wert der Gegenleistung bei der Grunderwerbsteuer).
Steuersatz: mathematische Größe, aus der sich in Verbindung mit der Steuerbemessungsgrundlage die zu entrichtende Steuer berechnet. Die Gesamtregelung von Steuerbemessungsgrundlage und Steuersatz in einem Einzelsteuergesetz wird Steuertarif genannt (z. B. Einkommensteuertarif).
Steuervergünstigung:Regelung, die als Ausnahmevorschrift den Steuerzugriff auf bestimmte Sachverhaltsgestaltungen verhindert. Gesetzestechnisch ist die Anordnung einer Steuervergünstigung auf allen Ebenen des Steuertatbestandes möglich, z.B. in der Form subjektiver Steuerbefreiungen (Ausnahmen von der Steuerpflicht aufgrund einzelner Merkmale des Steuersubjekts), objektiver Steuerbefreiungen (Ausnahmen von der Steuerpflicht aufgrund bestimmter Kriterien bzgl. des Steuerobjekts) oder in der Form von Steuersatzermäßigungen und Steuerermäßigungen.

Steuerschuldner.




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