Einkunftszurechnung

Nach §2 Abs. 1 S. 1 EStG sind die Einkünfte aus den sieben Einkunftsarten der Person zuzurechnen, die sie erzielt hat und somit den konkreten Tatbestand der Einkunftserzielung erfüllt.
Es können aber auch mehrere Personen gemeinsam den Tatbestand erfüllen (z. B. gewerbliche Mitunternehmerschaft). In diesen Fällen werden die Einkünfte einheitlich und gesondert festgestellt und den Feststellungsbeteiligten zugerechnet (§ 180 Abs. 1 Nr.2 a AO).
Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft oder Einkünfte aus Gewerbebetrieb sind demjenigen zuzurechnen, der diese Bezüge als Unternehmer erwirtschaftet hat. Die eigene Arbeit ist entscheidend für die Zurechnung bei den Einkünften aus selbstständiger Arbeit und den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit und nicht mit steuerlicher Wirkung übertragbar. Die Überlassung von Vermögen zur Nutzung als Einkünfte aus Kapitalvermögen und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung führt zur Zurechnung beim Überlassenden (bei Treuhandverhältnissen nur Zurechnung dem Treugeber, wenn er das Treuhandverhältnis beherrscht (BFH BStB1.11
1999, 514, zu Vermietungsleistungen über Treuhänder BFH BStBl. II 1994, 615). Wiederkehrende Bezüge als sonstige Einkünfte werden demjenigen zugerechnet, der sie aufgrund des die Einnahmen begründenden Rechtsverhältnisses erwirtschaftet.




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