Einstellungszuschuss bei Neugründungen
Im Sozialrecht :
Arbeitgeber, die höchstens 5 Arbeitnehmer beschäftigen und die selbständige Tätigkeit in den letzten zwei Jahren vor der Antragstellung aufgenommen haben, können (Ermessen) für die unbefristete Beschäftigung eines zuvor arbeitslosen förderungsbedürftigen Arbeitnehmers auf einem neu geschaffenen Arbeitsplatz von der Agentur für Arbeit einen Zuschuss zum Arbeitsentgelt erhalten (§225 ff. SGB III). Der Einstellungszuschuss bei Neugründungen wird gleichzeitig nur für höchstens 2 Arbeitnehmer und für höchstens 12 Monate gezahlt. Er beträgt 50% des regelmässig gezahlten Arbeitsentgelts und des pauschalierten Anteils des Arbeitgebers am Gesamtsozialversicherungsbeitrag.
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