Eintragung ins Grundbuch

Da mit der notariellen Auflassung, also dem Kaufvertrag vor dem Notar, das Eigentumsrecht an einem Grundstück oder grundstücksgleichen Recht, wie der Hypothek oder der Grundschuld, nicht auf den Erwerber übergeht, ist hierfür noch die Eintragung ins Grundbuch erforderlich. Diese erfolgt grundsätzlich nur auf Antrag - meistens des Notars im Auftrag desjenigen, der die Eintragung herbeiführen will - oder gegebenenfalls auf behördliches Ersuchen. Der Zweck des Grundbuchs mit seiner Richtigkeitsvermutung erfordert grundsätzlich klare und eindeutige Eintragungen - unbehebbare Unklarheiten führen zu keiner rechtswirksamen Eintragung, auch ein sachlich unzuständiger Beamter darf die Grundbucheintragung nicht vornehmen.




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