Grundbucheintragung
Im Mietrecht :
Jede rechtsgeschäftliche Rechtsänderung an Grundstücksrechten bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung im Grundbuch. Das Grundbuch ist die amtliche Aufzeichnung aller Grundstücke eines bestimmten Bezirks und der an diesen Grundstücken bestehenden Rechtsverhältnisse.
Gemäß § 12 GBO kann jedermann Einsicht in das Grundbuch nehmen, der ein berechtigtes Interesse an der Einsicht darlegt. Es ist anerkannt, dass ein Mieter ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme in das Grundbuch hat, wenn er das Grundbuch für ein Wohnhaus oder für eine Wohnung einsehen möchte, das/die der Mieter evtl. in Zukunft anmieten möchte.
Die Einsicht in das Grundbuch kann vor allem bei einem Hausverkauf bzw. bei einer Veräußerung der Mietwohnung durch den Vermieter für den Mieter von Interesse sein. Weiter kann aus dem Grundbuch ersehen werden, ob eine Zwangsversteigerung des Grundstücks angeordnet ist oder die Wohnung in einem Sanierungsgebiet liegt.
Wird ein Grundstück veräußert und möchte der neue Eigentümer des Grundstücks, des Wohnhauses oder der Mietwohnung den übernommenen Mietvertrag kündigen („Kauf bricht nicht Miete"), so kann der neue Vermieter die Kündigung erst dann aussprechen, wenn er als neuer Eigentümer im Grundbuch tatsächlich eingetragen ist. Findet infolge der Veräußerung des Grundstücks bzw. der Wohnung ein Vermieterwechsel statt, so kann der Erwerber aus eigenem Recht nach § 566 BGB die Mietverträge jedenfalls auf Grund solcher Umstände kündigen, die nach dem Eigentumsübergang (Grundbucheintragung) eingetreten sind.
Weitere Stichwörter:
Eigenbedarf, Grundstück, Mietvertrag, Nachmieter, Umwandlung, Verkauf
Grundbuch (2).
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