Einverständnis

ist die tatbestandsausschließende Einwilligung, die dann möglich ist, wenn die Tathandlung ihren Unwert gerade daraus herleitet, dass sie nach der gesetzlichen Verhaltensbeschreibung gegen oder ohne den Willen des Verletzten erfolgt (z.B. scheidet Wegnahme i.S.v. § 242 StGB bei freiwilliger Gewahrsamsaufgabe aus). Lit.: Rönnau, T., Grundwissen - Strafrecht Einwilligung und Einverständnis, JuS 2006, 18

tatbestandsausschließendes Einverständnis.




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