tatbestandsausschließendes Einverständnis
Setzt ein Straftatbestand bereits ein Handeln gegen oder ohne
den Willen des Berechtigten voraus (z.B. §§ 123, 239, 240, 248b StGB), so hat seine Zustimmung nicht nur rechtfertigende, sondern bereits tatbestandsausschließende Wirkung. Daher ist das Einverständnis im Strafrecht von der rechtfertigenden Einwilligung zu unterscheiden. Die Wirksamkeitsvoraussetzungen sind durch Auslegung des jeweiligen Tatbestandes zu ermitteln. Handelt es sich um eine normativ zu bewertende Verzichtserklärung, so gelten die Voraussetzungen der rechtfertigenden Einwilligung. Daher muss der Berechtigte einwilligungsfähig und die Erklärung frei von Willensmängeln sein. Handelt es sich dagegen um eine faktische Gestattung, so schließen Willensmängel und mangelnde Verstandesreife die Wirksamkeit nicht aus. Vielmehr kommt es dann nur auf das tatsächliche Vorliegen einer zustimmenden Willensrichtung an.
So kann ein Minderjähriger zwar durch sein Einverständnis in den Gewahrsamswechsel das Vorliegen einer Wegnahme gern. §242 StGB ausschließen, nicht jedoch die Rechtswidrigkeit der Zueignung.
Die tatbestandsausschließende Wirkung des Einverständnisses hängt nicht von der Kenntnis des Täters ab. Seine Unkenntnis kann allerdings eine Versuchsstrafbarkeit zur Folge haben.
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