Einzelabrechnung

Bei einer Eigentumswohnung :

Aus der Jahresabrechnung (§ 28 Abs. 3 WEG) hat der Verwalter jeweils nach Ablauf eines Wirtschaftsjahres (meist das Kalenderjahr) nicht nur eine Gesamtabrechnung zu erstellen, sondern für jeden einzelnen Wohnungseigentümer eine individualisierbare Einzelabrechnung. Dabei ist die Einzelabrechnung der Teil einer Gesamtkostenabrechnung, der nach Massgabe des jeweils unter den Wohnungseigentümern vereinbarten Kostenverteilungsschlüssels dem betreffenden Wohnungseigentümer angelastet wird.

Die Einzelabrechnung muss unter Zugrundelegung des Jahresabrechnungsergebnisses eine Aufstellung der Gesamtkosten, unterteilt in einzelne Kostenarten, enthalten. Zu jeder Kostenart muss der Kostenverteilungsschlüssel angegeben sein, ausserdem die konkreten Zahlen für den jeweiligen Kostenanteil an den Gesamtkosten für jeden einzelnen Wohnungseigentümer. Naturgemäss ist die Einzelabrechnung für jeden Wohnungseigentümer je nach der vereinbarten Kostenbeteiligung (Verteilungsschlüssel) unterschiedlich.

Nicht erforderlich und nicht zwingend vorgeschrieben ist, dass jeder Wohnungseigentümer Kenntnis von den Einzelabrechnungspositionen der anderen Wohnungseigentümer erhält. Aus diesem Grunde werden die Einzelabrechnungsergebnisse in aller Regel nur dem jeweils betreffenden Wohnungseigentümer zugeleitet. Unter gewissen Umständen kann das WEG-Gericht bei der Anfechtung der Jahresgesamt- und Einzelabrechnung gezwungen sein, auch die "materielle Rechtslage" einzelner Abrechnungspositionen zu prüfen (KG Berlin, NZM 2006, 108). Rügt zum Beispiel ein Eigentümer zu Recht, er werde mit einer Sonderbelastung überzogen, so ist die Genehmigung der Abrechnungspositionen für "insoweit" ungültig zu erklären.




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