Einzelstatut
Zwingende Vorschriften der lex rei sitae, die sich gem. Art. 3 Abs. 3 EGBGB gegenüber dem an sich maßgeblichen Güter- oder Erbstatut (Gesamtstatut) durchsetzen.
Voraussetzung für die Beachtung der lex rei sitae nach Art. 3 Abs. 3 EGBGB ist, dass der Belegenheitsstaat besondere Vorschriften geschaffen hat und er diese kollisionsrechtlich durchsetzt, d. h. für alle auf seinem Gebiet belegenen Gegenstände auch bei ausländischem Güter- oder Erbstatut anwendet. Soweit der Belegenheitsstaat selbst seine besonderen Vorschriften nicht konsequent zur Anwendung bringt, besteht keine Veranlassung, diesen über Art.3 Abs. 3 EGBGB Geltung zu verschaffen. Allerdings besagt Art.3 Abs. 3 EGBGB nicht, welches Recht stattdessen zur Anwendung kommen soll, nach h. M. ist die lex rei sitae maßgeblich.
Ein deutscher Staatsangehöriger verstirbt und hinterlässt in Frankreich eine Ferienwohnung. Erbstatut ist deutsches Recht. Französisches Recht unterstellt die in Frankreich belgegenen Grundstücke zwingend französischem Recht. Diese Vorschrift haben deutsche Gerichte gemäß Art. 3 Abs. 3 EGBGB zu beachten. Die Ferienwohnung wird nach französischem Recht vererbt, es kommt zur Nachlassspaltung.
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