Nachlassspaltung

Unterwerfung von Teilen eines Nachlasses unter verschienene Rechtsordnungen. Das deutsche IPR geht vom Grundsatz der Nachlasseinheit aus, Art. 25 Abs. 1 EGBGB, wonach der Nachlass erbrechtlich grundsätzlich einer einheitlichen Rechtsordnung unterliegt. Indes können kollisionsrechtliche Regeln dazu führen, dass Teile des Nachlasses, insb. Grundstücke, im Ergebnis anderen erbrechtlichen Regeln unterliegen als der übrige Nachlass. Dies kann insb. erfolgen bei:
* zulässiger Rechtswahl gem. Art. 25 Abs. 2 EGBGB;
* dem Grundsatz Einzelstatut bricht Gesamtstatut (Art. 3 Abs. 3 EGBGB);
* bei (partieller) Rückverweisung renvoi) oder Weiterverweisung (Art. 4 Abs. 1 EGBGB);
* bei Vereinbarung abweichender Kollisionsnormen in Staatsverträgen.




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