Lex rei sitae
(lat.). Im internationalen Privatrecht gilt der Grundsatz: das dingliche Rechtsverhältnis bezüglich einer Sache richtet sich nach dem Recht des Ortes, wo sie sich befindet. Z.B.: Ob ein Deutscher an einem argentinischen Grundstück das Eigentum erworben hat, richtet sich nach dem Recht Argentiniens.
([lat.] Gesetz der belegenen Sache) ist im internationalen Privatrecht die möglicherweise anzuwendende Rechtsordnung des Ortes, an dem sich eine Sache (z. B. Grundstück) befindet. Lit.: Ritterhoff, C., Parteiautonomie im internationalen Sachenrecht, 1999
Recht des Belegenheitsortes. Im internationalen Sachenrecht knüpft Art. 43 Abs. 1 EGBGB an die tatsächliche Belegenheit der Sache an. Dieses Prinzip gilt für bewegliche und unbewegliche Sachen gleichermaßen.
= das Recht der belegenen Sache (R. des Ortes, an dem sich die streitbefangene Sache befindet). S. Internationales Privatrecht (1, 2 f).
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