Einzelrichter

Richter, der allein entscheidet. Beim Amtsgericht in Zivilsachen immer, in Strafsachen als „Strafrichter", soweit nicht das Schöffengericht zuständig ist. Beim Landgericht und in geringerem Umfang beim Oberlandesgericht kann dem Mitglied einer Zivilkammer bzw. eines Zivilsenats die Entscheidung als E. übertragen werden.

Soweit bei Amtsgerichten der Amtsrichter allein entscheidet (in Zivilsachen immer, in Strafsachen teilweise; ordentliche Gerichte), wird er als E. bezeichnet. Auch bei den Kollegialgerichten kann im Zivilprozess ein Mitglied des Gerichts als
E. mit der Vorbereitung der Entscheidung, insbes. durch Sicherung und Konzentrierung des Streitstoffes, betraut werden (§§ 348 ff. ZPO).

ist der Richter, der seine Amtstätigkeit allein ausübt. E. sind insbesondere im ersten Rechtszug der ordentlichen Gerichtsbarkeit tätig. Seit 1993 sieht § 348 ZPO zur Vereinfachung des Verfahrens den E. auch am Landgericht als Regel vor, wobei seit 2002 die Zivilkammer grundsätzlich durch eines ihrer Mitglieder als E. (originärer E.) entscheidet, sofern nicht ein besonderer Ausnahmetatbestand gegeben ist (§ 348 ZPO), und die Zivilkammer die Sache durch Beschluss einem ihrer Mitglieder als E. (obligatorischer E.) zur Entscheidung überträgt, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten aufweist, keine grundsätzliche Bedeutung hat und nicht bereits im Haupttermin vor der Zivilkammer zur Hauptsache verhandelt worden ist (§ 348 a ZPO) (2006 bei Landgerichten 73% der Fälle vor dem originären E.). Lit.: Feskorn, C., Die Zuständigkeit des Einzelrichters gemäß § 568 ZPO, NJW 2003, 856; Daubach, //., Kammer oder Einzelrichter?, 2003

Zuständigkeit, funktionale.

ist ein Richter, der eine Rechtssache allein entscheidet (anders der beauftragte Richter). Beim Amtsgericht entscheidet der Richter i. d. R. als E., in Strafsachen als „Strafrichter“ (§§ 22 I, 25 GVG; Ausnahme u. a. beim Schöffengericht). Alle anderen Gerichte sind zwar an sich Kollegialgerichte (Einzelheiten s. Anhang). Im Zivilprozess beim Landgericht entscheidet aber in vielen Fällen die Zivilkammer durch den (originären) E., wenn nicht wegen besonderer Schwierigkeiten oder grundsätzlicher Bedeutung der Sache eine Übernahme durch die Kammer veranlasst ist (§ 348 ZPO). Ist dies nicht der Fall, so überträgt die Kammer auch andere Verfahren auf den E. (§ 348 a ZPO; für das finanz- und verwaltungsgerichtliche Verfahren vgl. § 6 FGO, § 6 VwGO). Auch im Berufungsverfahren kann unter bestimmten Voraussetzungen die Entscheidung, sonst jedenfalls deren Vorbereitung auf den E. übertragen werden (§§ 526 f. ZPO). Zum E. im Beschwerdeverfahren s. § 568 ZPO; bei der Kammer für Handelssachen entscheidet der Vorsitzende in manchen Fällen allein (§ 349 ZPO).




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