Einzugstellen
Krankenkassen sind Einzugstellen
für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag,§ 28 h
SGB IV. Die Krankenkassen als Einzugstelle überwachen die Einreichung des Beitragsnachweises und die Zahlung des Gesamtsozialversicherungsbeitrages. Zuständige Einzugstelle ist jeweils die Krankenkasse, von der die Krankenversicherung bei den jeweiligen Versicherten durchgeführt wird, § 28 i SGB IV Für die Tätigkeit als Einzugstelle erhalten die Krankenkassen von den am Beitragsabzugsverfahren beteiligten Stellen eine Vergütung zwecks Abgeltung der dadurch entstehenden Kosten. Im Übrigen kann der Arbeitgeber für Beschäftigte, die bei keiner Krankenkasse Mitglied sind, eine bestimmte Krankenkasse wählen, an die dann die Abführung von Beiträgen erfolgt.
Im Sozialrecht :
Die Krankenkassen sind Einzugsstellen für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Sie entscheiden über die Versicherungspflicht, die Beitragspflicht und die Beitragshöhe in den einzelnen Sozialversicherungszweigen.
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