Eisenbahnfrachtgeschäftwar früher ein rechtlich besonders ausgestalteter Frachtvertrag. Nach der Vereinheitlichung des Transportrechts gelten auch für den Güterverkehr auf der Schiene grdsätzl. die allgemeinen Bestimmungen über den Frachtvertrag (s. i. E. dort), insbes. für die Haftung der Bahn bei Verlust und Beschädigung des Transportguts oder Überschreitung der Lieferfrist. In einzelnen Punkten enthält die Eisenbahn-Verkehrsordnung Sonderbestimmungen, z. B. über die Beförderung von Reisegepäck (und die Haftung hierbei). Über die Beförderung gefährlicher Güter durch die Bahn und das internationale E. s. gleichfalls Eisenbahn-Verkehrsordnung.
Weitere Begriffe : mittelbare Staatsverwaltung | Scheinbestandteile | Gottes Gnaden von |
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