Eisenbahnbundesamt. Das E. (EBA) ist eine dem BMV unterstehende Bundesoberbehörde für die hoheitlichen Aufgaben des Bundes im Eisenbahnbereich (§§ 1 ff. BundeseisenbahnverkehrsverwaltungsG - BEVVG - v. 27. 12. 1993, BGBl. I 2378, 2394, m. Änd.) u. für die Magnetschwebebahn. Es ist Verwaltungsbehörde für Eisenbahnen des Bundes und z. T. für die nicht-bundeseigenen Eisenbahnen (§ 5 AEG). Dem E., das seinen Sitz in Bonn hat, obliegen u. a. die Planfeststellung für Schienenwege, die Ausübung der Eisenbahnaufsicht (z. B. technische Aufsicht, Bauaufsicht für Betriebsanlagen, fachliche Untersuchung gefährlicher Ereignisse gem. Eisenbahn-UnfalluntersuchungsVO v. 5. 7. 2007, BGBl. I 1319) die Erteilung und Widerruf von Betriebsgenehmigungen sowie die Bewilligung von Bundesmitteln zur Förderung des Schienenverkehrs. Für die Entwicklung eines transeuropäischen Hochgeschwindigkeitsbahnsystems nimmt das E. für Deutschland wesentliche Aufgaben wahr (§§ 5 I d, 25 b AEG u. VO v. 5. 7. 2007 (BGBl. I 1305) m. Änd.; Interoperabilität, transeuropäische Netze). Soweit das Infektionsschutzgesetz auf die Bahn anwendbar ist, liegt die Zuständigkeit ebenfalls hier. S. a. Straßenbahn.
Weitere Begriffe : Verjährbarkeit | Wiederheirat | Gleichwertigkeit |
MMnews
|