EisenbahnrechtDas E. als Teil des Verkehrsrechts ordnet die Voraussetzungen für den Betrieb von Eisenbahnen, ihren Verkehr sowie ihre Aufsicht. Verfassungsrechtliche Grundlage ist Art. 73 Nr. 6 a GG (ausschließliche Gesetzgebung des Bundes für ganz oder mehrheitlich in seinem Eigentum stehende Eisenbahn-Unternehmen sowie die Entgelterhebung für die Nutzung ihrer Infrastrukturen), auf Grund dessen der Bund das Allgemeine Eisenbahngesetz erlassen hat. Für nicht-bundeseigene Eisenbahnen ist auch Landesrecht einschlägig. Europäischem Recht kommt wachsende Bedeutung zu. Für den internationalen Verkehr ist vor allem das Übereinkommen über den internationalen Eisenbahnverkehr (dazu COTIF) maßgeblich, s. a. Personenbeförderung und Frachtvertrag. Zum E. s. ferner Eisenbahnaufsicht, Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung, Eisenbahnbetriebshaftung, Eisenbahnbundesamt.
Weitere Begriffe : Vordatierter Wechsel | Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden | Nichtigkeit der Ehe |
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